Am Oberlandesgericht Celle beginnt am 9. September ein  Staatsschutzverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung  an einer terroristischen Vereinigung. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wirft  der Angeklagten vor, sich als Ehefrau eines Kämpfers nach ihrer Ausreise von  Wolfsburg nach Syrien dem „Islamischen Staat“ angeschlossen zu haben. 

Die  Anklage der Generalstaatsanwaltschaft

Laut Anklage reiste die mittlerweile 36-Jährige im Jahr 2014 mit ihren  minderjährigen Kindern nach Syrien, um sich dem „IS“ anzuschließen. Ihr Ehemann  soll bereits zuvor nach Syrien gereist und später auch als Kämpfer eingesetzt  worden sein. 

Die Eheleute sollen zunächst in der syrischen Stadt Tabqa gelebt haben. Die  Angeklagte soll die vom „IS“ vorgesehene Rolle der Ehefrau eines Kämpfers als  Hausfrau ausgeübt haben. Dabei soll sie von den Versorgungsleistungen des „IS“  profitiert haben. Ihre Kinder soll sie nach der radikal-islamistischen Lehre  des „IS“ erzogen haben. Im Kriegsgebiet sollen die Kinder zudem Bomben- und  Flugzeugangriffe miterlebt haben.

Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2017 soll die Angeklagte versucht  haben, ihre Ausreise aus Syrien zu organisieren. Sie soll schließlich im Juni  2018 in der Türkei festgenommen und im August 2018 nach Deutschland gekommen  sein. 

Rechtliche  Grundlagen und Unschuldsvermutung 

Aus Sicht des 5. Strafsenats begründet der von der  Generalstaatsanwaltschaft in der Anklage geschilderte Sachverhalt über den  Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hinaus den  hinreichenden Tatverdacht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.  Mit dieser rechtlich abweichenden Bewertung hat der Senat die Anklage im April  2024 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az. 5 St 1/24). 

Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen  Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn  Jahren vor (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des  Strafgesetzbuchs, StGB). Der Strafrahmen für die Verletzung der Fürsorge- oder  Erziehungspflicht reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von  bis zu drei Jahren (§ 171 StGB).

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für die  Angeklagte die Unschuldsvermutung.

(c) OLG Celle, 02.09.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner