Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der Auto-Kabel Gruppe durch die Foxconn Interconnect Technology GmbH (FIT), eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Technologiekonzerns Hon Hai Precision Industry Co., Ltd., auch bekannt als „Foxconn“, fusionskontrollrechtlich freigegeben.
Foxconn ist ein weltweit tätiger Hersteller von elektronischen Produkten. Hierzu zählen auch die Fertigung und der Vertrieb von Steckverbindern (Konnektoren) und Verbindungslösungen für Kraftfahrzeuge. Die Auto-Kabel Gruppe, die derzeit an einigen Standorten im Insolvenzverfahren ist, produziert und vertreibt Energieleitungssysteme für Kraftfahrzeuge (Kabel, Verbindungstechniken, Batterieleitungssätzen und Hochvoltbordnetze). Sie beliefert sowohl Automobilhersteller als auch deren Zulieferer mit weltweit neun Produktionsstandorten.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Übernahme der Auto-Kabel Gruppe durch Foxconn lässt keine erheblichen Wettbewerbsprobleme erwarten. Die Überschneidungen der Geschäftsfelder sind gering, und auch nach dem Zusammenschluss bleibt der Wettbewerb auf den relevanten Märkten nicht zuletzt durch multinationale Lieferanten intensiv. Die Freigabe konnten wir binnen Monatsfrist erteilen
.“
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von Kabelsätzen und Kabelbäumen für Kraftfahrzeuge. Diese bestehen aus einer Anordnung von Kabeln und/oder Drähten, die durch Schellen, Kabelbinder, Schläuche u. a. in eine halb-flexible Anordnung gebracht werden und Informationssignale oder Betriebsströme übertragen.
Die Aktivitäten von Foxconn und der AK Gruppe überschneiden sich ausschließlich über die Tätigkeit der Foxconn-Tochtergesellschaft FIT Voltaira mit Hauptsitz in Pfullingen (Baden-Württemberg). Hier kommt es lediglich zu geringfügigen Überschneidungen im Bereich von Leitungssätzen für KFZ-Anwendungen. Die gemeinsamen Marktanteile liegen – bei jeder denkbaren Betrachtung – weit unterhalb bedenklicher Schwellen. Auch mögliche anderweitige Wettbewerbsprobleme – etwa in Form von Abschottungswirkungen – stehen in keiner Weise zu befürchten.
(c) Bundeskartellamt, 30.08.2024