Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klagen mehrerer Anwohner abgewiesen, mit denen sich diese gegen eine dem beigeladenen Fallschirmspringersportclub für die Start- und Landebahn des Standortübungsgeländes der Bundeswehr in Calw/Muckberg mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.03.2022 erteilte Außenstart- und Außenlandeerlaubnis zur Durchführung von nichtgewerblichen Absetzflügen mit Fallschirmspringern gewandt hatten (8 K 1485/22).

Die Kläger hatten insbesondere eingewandt, dass es dem beklagten Land verwehrt sei, auf einer militärischen Behelfsstart- und Behelfslandebahn eine Außenstart- und Außenlandeerlaubnis für Absetzflüge eines Fallschirmspringersportclubs „aufzusatteln“. Denn dies umgehe den Flugplatzzwang. Die erteilte Erlaubnis stelle außerdem den Schutz der Anwohner vor erheblichem Fluglärm und sonstigen betriebsbedingten Einwirkungen nicht sicher. Der mit der Nutzung durch den Beigeladenen einhergehende Lärm sei nicht privilegiert, weshalb man ihn an der Freizeitlärmrichtlinie hätte messen müssen. Schließlich sei die Gesamtbelastung für die Anwohner nicht absehbar, was zur Unbestimmtheit der Erlaubnis führe.

Dem ist die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass die Start- und Landeerlaubnis keine die Kläger schützenden Vorschriften verletze.

Der Flugplatzzwang bezwecke zwar unter anderem auch den Schutz privater Nachbarn, allerdings liege diesbezüglich keine Umgehung vor. Die Genehmigungsbehörde habe die Erlaubnis so ausgestaltet, dass der gesetzlich geregelte Ausnahmecharakter von Starts und Landungen außerhalb eines zugelassenen Flugplatzes gewahrt bleibe. Dies werde durch die Festlegung eines bestimmten Nutzungszwecks, die Beschränkung auf bestimmte Flugzeugmuster, die Begrenzung der Anzahl von Starts und Landungen, die zeitlich befristete Gültigkeit der Erlaubnis sowie durch beigefügte Nebenbestimmungen sichergestellt. Auch mit Blick auf die Nutzung des Standorts für Außenstarts und -landungen der Bundeswehr bestehe keine flugplatzähnliche Nutzung. Die jeweiligen Erlaubnisse seien rechtlich eigenständig, weil sie keine konzeptionelle Einheit bildeten.

Der streitgegenständlichen Erlaubnis liege ein Lärmgutachten zugrunde, dem keine Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Fluglärmimmissionen zu entnehmen seien. Die ermittelten Werte lägen sehr weit unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die Beurteilung des zu erwartenden Lärms nicht die Freizeitlärmrichtlinie, sondern die für Fluglärm speziellere Landeplatz-Fluglärmrichtlinie als Orientierungsgrundlage herangezogen worden sei. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, dass die in der Freizeitlärmrichtlinie genannten Richtwerte durch die erlaubte Nutzung überschritten würden. Eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der durch die Bundeswehr verursachten Flugbewegungen sei nicht erforderlich. Denn es könne auch mit Blick auf beide Nutzungen ausgeschlossen werden, dass die Lärmbelastung den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreiche.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

(c) VG Karlsruhe, 29.08.2024

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