Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2024 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal verworfen. Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Februar 2024 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erhielten der Angeklagte und ein Mittäter von einer bislang unbekannten Person über Mittelsmänner unter Zusage eines Tatlohns oder eines anderweitigen Vorteils den Auftrag, einen Anschlag auf ein Mitglied des Vorstandes eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Energieversorgungsunternehmens zu verüben und das Tatopfer massiv zu verletzen, wobei das Motiv des Auftraggebers ungeklärt geblieben ist. Der Angeklagte und sein Mittäter kundschafteten die Lebensgewohnheiten des ihnen unbekannten Nebenklägers aus und passten diesen am 4. März 2018 auf einer Straße in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses ab. Sie brachten ihn rücklings zu Boden und schütteten ihm hochkonzentrierte Schwefelsäure in das Gesicht. Dabei handelten sie in der Absicht, dem Tatopfer durch Verätzung schwere, ihn dauerhaft entstellende Verletzungen beizubringen und ihn auf beiden Augen vollständig erblinden zu lassen. Das Anschlagsopfer erlitt schwerste Verletzungen im Gesicht und vor allem im Bereich der Augen, die eine Vielzahl von Operationen erforderlich machten und zu seiner dauerhaften und erheblichen Entstellung führten. Sein Sehvermögen konnte jedoch gerettet werden.
Der Mittäter wurde wegen dieser Tat bereits mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. August 2022 verurteilt. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2023 (3 StR 65/23; siehe Pressemitteilung Nr. 92/2023).
Der Angeklagte wurde im Juni 2023 festgenommen, und zwar aufgrund der Angaben eines anonymen Hinweisgebers, nachdem das Tatopfer eine Belohnung für zur Tataufklärung führende Informationen ausgelobt hatte.
Gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2024 hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhoben und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu dessen Bestätigung geführt. Das Landgericht hat insbesondere jeweils rechtsfehlerfrei die Vernehmung von im Ausland aufhältigen Zeugen abgelehnt und sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte einer der beiden Täter war.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluss vom 20. August 2024 – 3 StR 279/24
Vorinstanz:
LG Wuppertal – 23 KLs 28/23 (45 Js 92/22) – Urteil vom 19. Februar 2024
(c) BGH, 28.08.2024