Die Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss und 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen auf dem ehemaligen Chateau Rikx Gelände in Düsseldorf-Oberkassel wird aufgehoben. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit der Klage des Grundstückseigentümers des benachbarten Gaststätten- und Brauereibetriebes am Belsenplatz, der sich gegen die von der Landeshauptstadt Düsseldorf erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2022 wehrt, stattgegeben.
Bereits im Eilverfahren hatte die Kammer den Bau durch. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Beschluss jedoch durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 – abgeändert und entschieden, dass weiter gebaut werden darf.
Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt: Die Baugenehmigung ist zu Lasten der Nachbarn unbestimmt, weil sie einen Lärmkonflikt nicht berücksichtigt hat, der durch das Heranrücken der geplanten Wohnnutzung bis auf deutlich unter 10 Meter an den für bis zu 300 Gastplätze genehmigten Biergarten entsteht. Eine Untersuchung des Gaststättenlärms fand auch im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht statt. Aufgrund dessen ist eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu befürchten. Wegen der besonderen Nähe, der vergleichsweise hohen Besucherzahl und der besonderen Lästigkeit der Biergartengeräusche sind für die künftigen Anwohner selbst in einem Kerngebiet unzumutbare Lärmbelastungen gerade in den Abendstunden und am Wochenende zu befürchten. Diesen können sich diejenigen Bewohner, deren Wohnbereiche größtenteils direkt auf den Biergarten ausgerichtet sind, nicht entziehen. Ein Verzicht auf den gebotenen Lärmschutz ist nicht möglich. Im Verhältnis zu der vorhandenen Bebauung am Greifweg wird die Situation hier noch verschärft. Die Klärung weiterer Fragen wie nach Geruchsimmissionen der Lüftungsanlagen und der Küche bedurfte es damit nicht mehr.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen 4 K 8859/22