Die im Jahr 2017 außerordentlich gekündigte frühere Leiterin des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts (Warendorf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Berücksichtigung ihrer Bewerbung auf eben diese Stelle. Die Stelle wurde vom Land Nordrhein-Westfalen, welches Träger der Einrichtung und damit Arbeitgeber der Gestütsleitung ist, im Herbst 2021 öffentlich ausgeschrieben, nachdem die damalige Gestütsleiterin in dem durch alle Instanzen geführten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegen war (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2019 – 11 Sa 980/18, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2019 – 2 AZN 769/19).
Die am 25. Oktober 2021 eingereichte Bewerbung hat das Land am 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer erneuten Einstellung abschlägig beschieden. Nach Auffassung der Bewerberin zu Unrecht und mit gemessen am Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes unzureichender Begründung. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des von ihr reklamierten Bewerbungsverfahrensanspruchs blieb vor dem Arbeitsgericht Münster in erster Instanz ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage mit Urteil vom 10. Februar 2022 abgewiesen (Aktenzeichen 3 Ga 3/22). Über die dagegen gerichtete Berufung der früheren Gestütsleiterin und jetzigen Bewerberin verhandelt die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamm am Donnerstag, den 28. April 2020 um 10.00 Uhr. Das Land hat die Stelle inzwischen zum 15. März 2022 mit einem promovierten Agrarwissenschaftler besetzt.
Das Verfahren wird in öffentlicher Sitzung verhandelt. Es wird darauf hingewiesen, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Saalkapazität aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen stark begrenzt ist. Angehörige der Presse und der Medien sind daher gebeten, sich bei Teilnahmeinteresse vorab bei der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts anzumelden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung vom 28. April 2022