Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Stadt Nürnberg erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung von 200 Wohneinheiten, einer Kindertageseinrichtung und Gewerbeeinheiten, welche auch die Genehmigung zum Fällen von Bäumen und der Entfernung von Teilen der Radrennbahn Nürnberg zum Inhalt hatten, abgelehnt.
Bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2024 hatte das Gericht einen Eilantrag gegen eine der Bauträgerin erteilte denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis für die im Jahr 1903 errichtete historische Radrennbahn „Reichelsdorfer Keller“ in Nürnberg abgelehnt.
Der antragstellende Umweltverband wandte im vorliegenden Eilverfahren u.a. ein, dass die Stadt Nürnberg die Baugenehmigungen auf Grundlage eines rechtsfehlerhaften Bebauungsplans erteilt habe. Insbesondere würden durch die Bebauung und dem Fällen von Bäumen Lebensräume mehrerer geschützter Tierarten zerstört werden. Erhebliche natur- und artenschutzrechtliche Belange seien durch die Stadt Nürnberg nicht oder nicht ausreichend ermittelt worden.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass keine offensichtlichen Fehler im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erkennbar seien. Insbesondere habe sich das Gericht nach den vorgelegten Unterlagen davon überzeugen können, dass die Stadt Nürnberg unter Einbeziehung von Fachstellen und Gutachten naturschutzrechtliche Belange hinreichend gewürdigt und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet habe. Soweit eine Zerstörung von Lebensstätten unausweichlich gewesen sei, habe die Regierung von Mittelfranken als zuständige Behörde eine Ausnahme zugelassen und den Vorhabenträger zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Das Gericht sah danach die erteilten Baugenehmigungen bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als aller Voraussicht nach rechtmäßig an.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
(VG Ansbach, Beschluss vom 8. August 2024 – AN 9 S 24.327)
(c) VG Ansbach, 08.08.2024