Die 10. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts München II hat den Angeklagten am 25.07.2024 nach zehntägiger Hauptverhandlung wegen Betrugs in 22 Fällen und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen der Kammer unter dem Vorsitz von Martin Meixner hatte der Angeklagte ein Anlagebetrugsmodell entwickelt, bei dem er über die angebliche Sicherheit der Einlagen der Anleger und einer vermeintlichen zusätzlichen Absicherung durch eine – tatsächlich nicht eingreifende – „Vermögensschadenhaftplichtversicherung“ und damit eine vermeintliche Risikolosigkeit täuschte. Entgegen seinen Angaben, dass die gezahlten Einlagen in in eine AG mit Sitz im Landkreis Eichstätt zur Finanzierung von insbesondere Existenzgründern herangezogen werden sollten, zahlte der Angeklagte die erhaltenen Gelder lediglich auf eigene Konten und auf Konten von ihm gehörenden Firmen ein. Zu einem geringen Teil verwendete er die Einlagen auch wie in einem klassischen Schneeballsystem zur Zahlung vermeintlicher Zinsen an die Anleger. Insgesamt erlitten die Anleger einen Schaden von insgesamt über 1,4 Millionen Euro.
Die Kammer wertete das Tatgeschehen als Betrug in 22 Fällen, jeweils in einem besonders schweren Fall, da der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe und in einigen Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt habe. In einem Fall lag der Schaden bei 400.000 €.
Bei der Strafzumessung konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten eine teilweise Schadenswiedergutmachung berücksichtigen. Zu seinen Lasten wirkte sich aber der hohe Schaden und die hohe kriminelle Energie, mit der er die Taten begangen hatte, aus. Der Vorsitzende Richter Marin Meixner warf dabei die Frage auf, wie lange jemand mit einem Durchschnittsgehalt wohl arbeiten müsse, um ein Gehalt in der Höhe des vom Angeklagten verursachten Schadens zu verdienen.
Die Kammer ordnete zuletzt die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
(c) OLG München, 25.07.2024