Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute die Klage eines ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Haiger abgewiesen, mit der er verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsausschuss nach Ende seiner Amtszeit geltend machte.
Der Kläger war von 1990 bis 2014 Bürgermeister der Stadt Haiger. In dieser Zeit übte er auch die Position des Betriebsleiters der kommunalen Stadtwerke aus. Etwa zwei Jahre nach Ende der Amtszeit des Klägers berief die Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt einen Akteneinsichtsausschuss ein. Dieser untersuchte unter anderem die genannte Doppelfunktion des Klägers.
Im Juni 2017 stellte der Akteneinsichtsausschuss seinen Abschlussbericht in der Stadtverordnetenversammlung vor. Anschließend wurde er in digitaler Form auf der Webseite der Stadt Haiger zu den Dokumenten der Sitzung eingestellt. Etwa ein halbes Jahr später entfernte die Beklagte den Bericht auf Verlangen des Klägers von ihrer Homepage. Von einer später erneut geforderten Veröffentlichung nahm die Stadtverordnetenversammlung aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken Abstand.
Im Jahr 2021 forderte der Kläger eine vollständige Unbrauchbarmachung des Abschlussberichts. Unter Hinweis auf das Überwachungsrecht der Stadtverordnetenversammlung lehnte die Stadt dies ab. Daraufhin hat der Kläger im Herbst 2022 Klage erhoben insbesondere mit den Zielen, jegliche künftige Veröffentlichungen des Abschlussberichts zu unterbinden und deren rechtswidrige Veröffentlichung in der Vergangenheit festzustellen.
Der Kläger meint, der Abschlussbericht weise schwerwiegende Mängel auf. So sei bereits die Einsetzung des Akteneinsichtsausschusses unter anderem mangels eines entsprechenden Interesses rechtswidrig gewesen. Auch hätte es mildere Mittel gegeben wie beispielsweise ein nicht öffentliches Disziplinarverfahren. Darüber hinaus habe der Ausschuss fehlerhaft gearbeitet und sei zu falschen Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen gekommen. Der Kläger sieht sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt – auch durch den unzulässigen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten durch die Stadt.
Die beklagte Stadt trug unter anderem vor, dass sich der Bericht bereits unter Verschluss befinde und nur ausgewählte Personen Zugriff auf diesen hätten. Es sei beschlossen worden, keine weiteren nachteiligen rechtlichen Folgen für den Kläger aus dem Abschlussbericht herzuleiten und eine erneute Veröffentlichung sei nicht geplant. Es komme daher nicht auf den Inhalt und das Zustandekommen des Berichts an.
Die 8. Kammer wies die Klage ab. Im Rahmen der Begründung führte der Einzelrichter nach der heute fortgesetzten mündlichen Verhandlung aus, dass die Klage insgesamt bereits unzulässig sei. Insbesondere drohe keine Wiederholung im Hinblick auf die Veröffentlichung des Abschlussberichts. Die Stadt Haiger habe von Anfang an in dem Verfahren anerkannt, dass die Veröffentlichung rechtswidrig gewesen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Veröffentlichung drohe.
Zudem seien die Einsetzung und das Verfahren des Akteneinsichtsausschusses rechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes sei auch die Speicherung und Verarbeitung der Daten des Klägers legitim gewesen.
Die Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 2024, Az.: 8 K 2137/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(c) VG Gießen, 15.07.2024