Mit dem „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ werden unter anderem der Alleinvertretungsanspruch des Ehemannes bei der Vertretung gemeinsamer Kin-der und sein Letztentscheidungsrecht in Eheangelegenheiten aufgehoben.
Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21