Die Volksinitiative wollte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht erreichen, dass der Beginn für das von ihr beantragte Volksbegehren „Schluss mitGendersprache in Verwaltung und Bildung“ auf einen späteren Zeitpunkt nach den Hamburger Schulferien verschoben wird.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 (Az. HVerfG 3/24) hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist. Es hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig unzulässig ist, wenn das Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken kann. So verhalte es sich auch hier. Eine Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist sei im Hauptsacheverfahren nicht beantragt.
Außerdem könne auf den weiteren zeitlichen Ablauf des Volksabstimmungsverfahrens durch gerichtliche Entscheidung kein Einfluss mehr genommen werden. Denn die Volksinitiative selbst habe am 10. April 2024 den Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens gestellt. Damit sei der zeitliche Ablauf des weiteren Verfahrens gesetzlich zwingend vorgegeben. Für eine verfassungsgerichtliche Neubestimmung der Termine für die Eintragungsfristen bestehe jedenfalls bei dieser Sachlage kein Raum. Ein verfassungsrechtliches Gebot, Volksabstimmungen stets außerhalb der (Sommer-)Ferienzeit durchzuführen, sei nicht ersichtlich.
Das Hamburgische Verfassungsgericht führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass es für das Eilverfahren nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg die von der Volksinitiative zuvor vorgeschlagene weitere Verlängerung der Befassungsfrist mit der Volksinitiative zu Unrecht abgelehnt habe. Dadurch, dass die Volksinitiative danach einen Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens gestellt habe, habe sie dem Verfahren selbst Fortgang gegeben und einer möglichen Einwirkung auf dessen weiteren zeitlichen Ablauf entzogen. Dass – wie die Volksinitiative behauptet – die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg in Wahrheit einen weiteren Befassungsbedarf angenommen, von einer Fristverlängerung aber gleichwohl abgesehen habe, damit das Volksbegehren in die Hamburger Schulferien falle, sei durch nichts belegt. Ob die Volksinitiative sich zu einem früheren Zeitpunkt – vor ihrer Antragstellung auf Durchführung des Volksbegehrens – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg gegen die Ablehnung der Verlängerung der Befassungsfrist hätte zur Wehr setzen können, könne dahinstehen. Denn ein solches Rechtsschutzverfahren habe die Volksinitiative seinerzeit nicht eingeleitet.
Die weitere Rüge der Volksinitiative, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sei dem gesetzlichen Auftrag zur Ermöglichung einer Online-Abstimmung pflichtwidrig nicht nachgekommen, könne ebenfalls nicht dazu führen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.
(c) Hamburgisches Verfassungsgericht, 03.07.2024