Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage der Käuferin einer Ponystute auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin abgewiesen (Az.: 2 O 8062/22). Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Im Mai 2021 hatte die spätere Erwerberin des 11 Jahre alten Ponys dieses gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Verkäuferin besichtigt und probegeritten. Aufgrund des positiven Eindrucks kaufte sie das Pony am 23.05.2021 und verbrachte es auf ihren Hof. Bereits wenige Tage nach der Übergabe des Ponys wies es an mehreren Stellen Scheuerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Nach einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit der Verkäuferin erklärte die Erwerberin im Oktober 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500.- Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Ponys auf. Die Verkäuferin lehnte die Rücknahme des Ponys ab.
Mit der Klage begehrte die Erwerberin von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und die Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von monatlich 260.- Euro. Das Pony leide an einem Sommerekzem und könne daher weder geritten werden noch sei es für die Zucht verwendbar. Diese Krankheit habe bereits vor Verkauf des Ponys vorgelegen, da es sich um eine genetische Disposition handle, die bereits im Erbgut des Pferdes angelegt gewesen sei.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt. Es sei insoweit ein erheblicher Mehraufwand an der erforderlichen Pflege für das Pony zu erwarten, auch wenn das Pony grundsätzlich reitbar wäre.
Nicht zweifelsfrei feststellbar sei jedoch, dass das Pony bereits vor Auftreten der Symptome bei der Erwerberin daran gelitten habe. Hierzu hatten die vom Gericht bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass der Ausbruch eines Sommerekzems nach derzeitigem Stand der Wissenschaft zwar tatsächlich eine genetische Disposition darstelle. Der Krankheitsausbruch setze darüber hinaus jedoch auch ein die Krankheit auslösendes Ereignis, meist in Form eines Mückenstiches, voraus.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es beim Pferdekauf für die Bewertung der Mangelhaftigkeit des Tieres nicht allein auf die genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes ankomme. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten. Nachdem ein Ausbruch der Krankheit vor Übergabe des Ponys an die Erwerberin nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen.
Eine zwischen den Parteien im vorangegangenen Prozessverlauf angesprochene gütliche Einigung war daran gescheitert, dass keine der Parteien das Pony freiwillig bei sich aufnehmen wollte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) LG München I, 28.06.2024