Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Normenkontrollantrag eines Investors gegen die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ in Berlin-Mitte, Ortsteil Wedding abgewiesen. 

 

Mit der angegriffenen Verordnung wird in dem betroffenen Gebiet unter anderem ein Genehmigungsvorbehalt für den Abriss von Gebäuden eingeführt. Der Investor beabsichtigt, auf dem hinteren Teil eines Grundstücks, auf dem sich die Baulichkeiten des Künstlerhofes Koloniestraße 10 befinden, ein anderes Bauwerk zu errichten. Er hat formelle und materielle Fehler der Erhaltungsverordnung gerügt.

 

Zur Begründung seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die nicht aus formellen Gründen unwirksame Verordnung weise auch keine materiellen Fehler auf. Der Antragsgegner habe insbesondere vor ihrem Erlass hinreichende Feststellungen zur Zusammensetzung der Wohnbevölkerung getroffen. Seine Einschätzung, dass ohne Erlass der Verordnung die Gefahr bestehe, dass infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintrete, sei nicht zu beanstanden. 

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

 

Urteil vom 27. Juni 2024 – OVG 2 A 9/22 –

(c) Oberverwaltungsgericht Berlin

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