Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 1. Zivilsenat das klagabweisende Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen 1 O 65/22) im Ergebnis bestätigt. Die gegen die Abweisung ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage gerichtete Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. Soweit ersichtlich handelt es sich um die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über eine Schadenersatzklage gegen eine Corona-Impfärztin.
Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty). Im Januar und Februar 2021 wurden der Klägerin in einer Heilbronner Pflegeeinrichtung, in der sie als Auszubildende beschäftigt war, zwei Impfungen verabreicht. Die Impfungen erfolgten im Rahmen einer Impfaktion und wurden von einem mobilen Impfteam durchgeführt, das an ein Impfzentrum angegliedert war.
Vor den Impfungen war der Klägerin jeweils ein vom Deutschen Grünen Kreuz in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) erstelltes „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 […] – mit mRNA-Impfstoff“ mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Das Merkblatt wurde von der Klägerin vor der jeweiligen Impfung gelesen und ausgefüllt. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch fand in der Folge nicht statt.
Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung wurde bei der Klägerin durch eine Heilbronner Klinik eine geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert und der Verdacht auf eine Impfreaktion bescheinigt. Die Klägerin behauptet, infolge des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Durch die beklagte Impfärztin sei sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Bei einer zureichenden Aufklärung hätte sie sich aber schon gar nicht impfen lassen, weshalb die Ärztin ihr den aus der Impfung entstandenen Schaden zu ersetzen und außerdem Schmerzensgeld zu leisten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Corona-Schutzimpfung seien die vom Bundesgerichtshof für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, da es sich um eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und millionenfach durchgeführte Impfung gehandelt habe. Danach sei – wie vorliegend vom Landgericht angenommen – die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben werde, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei dagegen nicht erforderlich.
Entscheidung des 1. Zivilsenats
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 1. Zivilsenat die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zu der Frage, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war, hat sich der Senat – anders als das Landgericht – hingegen nicht verhalten. Denn der Senat hat die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abgewiesen, da die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist.
Verimpfen von Corona-Impfstoffen ist hoheitliche Tätigkeit
Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte ist nach dem Urteil des 1. Zivilsenats als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren.
Denn sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung haben die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne der STIKO-Empfehlung des RKI folgend aufgefordert, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen und etwa auf ihren Homepages oder auch mit Flyern für die Impfung geworben.
Mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a) Sozialgesetzbuch V in der ab dem 19.11.2020 gültigen Fassung und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18.12.2020 wurde außerdem ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs und flächendeckenden Pandemiebekämpfung durch die staatlich geförderte Impfkampagne sind zunächst „von den Ländern oder im Auftrag der Länder“ Impfzentren eingerichtet und mobile Impfteams gebildet worden (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV in der Ursprungsfassung). Später konnten auch beauftragte niedergelassene Ärzte den Impfanspruch erfüllen, deren Beauftragung durch die Zurverfügungstellung des durch den Bund auf staatliche Kosten beschafften Impfstoffs erfolgte.
Nach § 218g Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII sind zudem zunächst Ärzte, später auch andere Impfberechtigte, die in Impfzentren oder mobilen Impfteams tätig waren, im Interesse des Allgemeinwohls zur Sicherung einer funktionierenden Pandemiebekämpfung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit gewesen.
Werden Privatpersonen hoheitlich tätig, haftet gegenüber dem Geschädigten nur der Staat
Sofern Privatpersonen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz hoheitlich tätig werden, greift grundsätzlich die Staatshaftung ein. Eine persönliche Haftung des hoheitlich Tätigen selbst kommt gegenüber dem Geschädigten daneben nicht in Betracht. Auch vorliegend haftet damit die hoheitlich tätig gewordene Impfärztin wegen etwaiger Aufklärungsmängel nicht. Sondern die Klägerin hätte zutreffend den Staat wegen etwaiger Schadenersatzansprüche in Anspruch nehmen müssen.
Weiteres Verfahren
Der 1. Zivilsenat hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen, da die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen. Allerdings liegt der Streitwert des Verfahrens über 20.000 Euro, sodass innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen
OLG Stuttgart: 1 U 34/23
LG Heilbronn: 1 O 65/22
(c) OLG Stuttgart, 25.06.2024