Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Polch ist unwirksam. Sie kann der Errichtung einer Plakatanschlagtafel daher nicht entgegengehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte bei dem Landkreis Mayen-Koblenz die Genehmigung für eine Werbeanlage. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Polch vom 15. September 1988, die am 26. April 2004 nachträglich ausgefertigt wurde. Nach der Satzung sind im Satzungsgebiet u. a. Fremdwerbeanlagen verboten. Die Stadt Polch versagte deshalb ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, woraufhin der Landkreis Mayen-Koblenz den Baugenehmigungsantrag der Klägerin ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Werbeanlage. Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Diese sei nichtig, weil es bereits an einer wirksamen Bekanntmachung der Satzung fehle. Denn im Jahr 1988 sei die Satzung mit einem anderen Text bekannt gemacht worden, als ihn der Stadtrat beschlossen habe. Im Bekanntmachungstext fehle ein Verweis auf den der Satzung beigefügten Lageplan. Ohne diesen Hinweis sei der räumliche Geltungsbereich der Satzung jedoch unklar. Unabhängig davon sei auch das in der Satzung geregelte Fremdwerbeverbot unwirksam, weil es das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer über Gebühr einschränke. Die Satzung habe einen weiträumigen Geltungsbereich, der uneinheitlich strukturiert sei; in einem solchen Gebiet sei ein generelles Verbot von Fremdwerbeanlagen unzulässig. Soweit die Beigeladene auf die schützenswerte historische Prägung innerhalb des gesamten Satzungsgebiets abstelle, habe sie dies bei Aufstellung der Satzung nicht hinreichend ermittelt.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2024, 1 K 883/23.KO)
(c) VG Koblenz, 13.06.2024