Die Finanzaufsicht BaFin hat am 21. Mai 2024 eine Geldbuße in Höhe von 189.000 Euro gegen die SFC Energy AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Es hatte den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht veröffentlicht.
Jahresfinanzberichte bzw. Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Finanzberichterstattungspflichten
Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die SFC Energy AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).
Die Hinweisbekanntmachung beim Jahresfinanzbericht ist spätestens vier Monate bzw. im Falle des Halbjahresfinanzberichts drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums und vor den Finanzberichten zu veröffentlichen.
Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
(c) BaFin, 12.06.2024