Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, die Kurzbezeichnung aller Parteien auf den amtlichen Stimmzetteln zur Europawahl in derselben Schriftgröße darzustellen wie ihre ausgeschriebene Langbezeichnung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft. Das Wahlprüfungsverfahren ist als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine – wie hier – in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Beschluss vom 05. Juni 2024
2 BvQ 35/24
(c) BVerfG, 07.06.2024