Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 03.06.2024 (2 K554/21) der Klage mehrerer Polizeibeamtinnen stattgegeben und die am 05.05.2021 erfolgte Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium für ungültig erklärt.
Mit ihrer Wahlanfechtung haben die Klägerinnen, darunter die bisher amtierende Frauenbeauftragte, die sich zur Wiederwahl gestellt hat und letztlich mit 35,94 % der Stimmen gegenüber der mit 43,20 % der Stimmen gewählten Kandidatin unterlegen war, gerügt, dass wesentliche Wahlgrundsätze missachtet worden seien. Die Wahl sei sowohl durch das Verhalten der Gewerkschaft der Polizei als auch der gewählten Kandidatin selbst durch massiven gewerkschaftlichen Wahlkampf und durch die Schädigung des Ansehens der amtierenden Frauenbeauftragten beeinflusst worden.
Dieser Argumentation ist das Gericht im Ergebnis gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege. Im Gegensatz zur Wahl des Personalrates sei die Wahl der Frauenbeauftragten persönlichkeitsbezogen. Daher sei es einer Gewerkschaft nicht nur untersagt, eine bestimmte Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Die Persönlichkeitsbezogenheit der Wahlen verbiete es auch, eine bestimmte Kandidatin gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Gewerkschaft zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele zu bewerben. Gleiches gelte für die Kandidatin selbst, die ihre Wahlwerbung an ihrer Person und an den mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu orientieren habe. Nach Einschätzung des Gerichts hätten indes maßgebliche Teile des saarländischen Landesvorstandes der Gewerkschaft der Polizei die gewählte Kandidatin bei der Wahl in vielfältiger Weise massiv unterstützt. Es seien klare Wahlempfehlungen für die gewählte Kandidatin ausgesprochen worden. Die gewerkschaftliche Wahlwerbung habe kampagnenartigen Charakter gezeigt, da hierzu viele verschiedene gewerkschaftliche Informationskanäle und Werbemittel eingesetzt worden seien. Dabei sei die Wahlwerbung zugunsten der gewählten Kandidatin aus Sicht der geneigten Wählerinnen zugleich auch zur Durchsetzung eigener gewerkschaftspolitischer Zielsetzungen und Interessen erfolgt. Durch die Formulierung „unsere Kandidatin“ sei zudem nach außen der Eindruck erweckt worden, als sei die gewählte Kandidatin als Wahlkandidatin der Gewerkschaft aufgestellt, obwohl angesichts der Persönlichkeitsbezogenheit der Wahl der Frauenbeauftragten eine Wahl nach gewerkschaftlich orientierten Listen ausgeschlossen sei. Auch sei die eigene Wahlwerbung der gewählten Kandidatin mit gewerkschaftlicher Werbung verknüpft gewesen. Nicht ausgeschlossen werden könne ferner, dass die unzulässige Wahlwerbung Einfluss auf das Ergebnis bei der Wahl der Frauenbeauftragten gehabt habe.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
(c) VG Saarland, 06.06.2024