Ein aus dem Amt geschiedener Bundeskanzler hat keinen Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass ihm ein Büro für die Wahrnehmung fortwirkender Verpflichtungen aus dem Amtzur Verfügung gestellt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute entschieden und damit die Berufung des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Dem früheren Bundeskanzler war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 ebenso wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in denRäumen des Bundestages eingerichtet worden. Gegen die auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2022 erfolgte Ruhendstellung seines Büros hat er Klage mit dem Ziel erhoben, dass ihm das Büro weiterhin im Umfang der bisherigen Sach- und Stellenausstattung zur Verfügung gestellt wird.
Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Ausstattung mit einem Büro folgt nach Auffassung des 10. Senats weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Haushaltsgesetzgeber stellt die Büros der früheren Bundeskanzler – der jahrzehntelangen Praxis folgend – für die Erfüllung nachwirkender öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis können keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründet insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 10 B 34/23 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024