Am 11. Juni 2024 verhandelt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts über die Berufung des Satirikers und  Moderators der Fernsehsendung „ZDF Magazin Royale“, Jan Böhmermann, der eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Verwendung seines Namens und seiner Abbildung geltend macht.

Am 3. November 2023 kritisierte der Verfügungskläger in seiner Sendung (Folge: „Biene vs. Borkenkäfer“)  u.a. Firmen, die Bienenvölker an Unternehmen verkauften oder vermieteten, damit diese – europäischen Vorgaben entsprechend – angeben könnten, sich für Nachhaltigkeit und Artenschutz zu engagieren. Wörtlich heißt es hierzu unter anderem:

„So, auch wenn es wie Naturschutz aussieht und vor allem so aussehen soll, ist dieses ganze Honigbienenangesiedel nichts anderes als „beewashing“. Es geht um PR, es geht um Patte, es geht um Scheine, um Batzen, um Geld. Das ist letztlich ein Business.“

Im Anschluss wurde ein Foto des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten gezeigt, deren Logo und ein Ausschnitt aus ihrem Marketingvideo.

Seit dem 17. November 2023 vertrieb die Verfügungsbeklagte als Reaktion hierauf die streitgegenständlichen Honigsorten „Böhmermann-Honig“ und „Böhmermann-Bundle“ und bewarb diese mit einem Werbeplakat, das Namen und Bild des Verfügungsklägers mit dem Zusatz: „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“ zeigt. Auf ihrer Website „myhoney.com“ bezeichnet sie den Honig u.a. als „Honig zur Sendung ZDF Magazin Royale“.

Hiergegen ging der Verfügungskläger, nachdem sich die Verfügungsbeklagte weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Dresden vor. Die Verfügungsbeklagte habe in unzulässiger Weise sein Bild sowie seinen Namen für kommerzielle Zwecke genutzt und den Eindruck erweckt, er stehe hinter den beworbenen Produkten. Es werde der Eindruck erweckt, als handele es sich bei dem Honig um ein Merchandising-Produkt zur Sendung „ZDF Magazin Royale“.

Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei ohne vorherige Möglichkeit der Stellungnahme mit dem Vorwurf der Unlauterkeit überzogen worden. Deshalb habe sie sich angesichts der Gefahr eines Imageschadens nach Ausstrahlung der Sendung dazu veranlasst gesehen, proaktiv zu handeln und das Thema in satirischer Form aufzuarbeiten sowie in das eigene Marketingkonzept einzubinden.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Die Verfügungsbeklagte habe zwar Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers verletzt. Dies sei aber nicht rechtswidrig geschehen. Denn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG könnten Bildnisse auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies sei hier der Fall. Der Verfügungskläger habe ein Thema gesellschaftspolitischen Interesses („beewashing“) dargestellt und Denkanstöße gegeben. Die Beklagte habe hierauf in Form einer – für jedermann erkennbar – satirischen, spöttischen und humorvollen Meinungsäußerung reagiert. Dass die Werbung auch einen kommerziellen Nutzen erfülle, ändere an der Zulässigkeit nichts.

Gegen diese Entscheidung hat sich der Verfügungskläger mit der Berufung gewandt. Das Landgericht habe zum einen den Inhalt der zugrundeliegenden Folge „Biene vs. Borkenkäfer“ falsch gewürdigt, zum anderen zu Unrecht die Freiheit der Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten über sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gestellt.

Aktenzeichen 4 U 323/24

Termin: 11.06.2024, 15:00 Uhr, Saal 2.5, Ständehaus  

Erste Instanz: Landgericht Dresden, Urteil vom 08.02.2024, Az.: EV 3 O 252923

(c) OLG Dresden, 28.05.2024

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