Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute (28. Mai 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG (Verfügungsklägerin) und der Nike Retail B.V. (Verfügungsbeklagten) entschieden. Die Nike Retail B.V. hat damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg – ihr bleibt es nur noch in Bezug auf eine der fünf streitgegenständlichen Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.
Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u.a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für „Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts“ eingetragenen Bildmarke.
Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw.Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.
Der 20. Zivilsenat hat seine Entscheidung, mit der er das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert hat, wie folgt begründet: Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.
Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen – LA Lakers Courtside Pants – die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike „Swoosh“ nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.
Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen – Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike „Swoosh“ versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem „Swoosh“ komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.
Eine weitere Hose – Paris St. Germain Pants – weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan „Jumpman“ sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.
Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: I-20 U 120/23).
(c) OLG Düsseldorf, 28.05.2024