Die für Sonntag geplante Fahrraddemonstration darf nicht über die Autobahn A 23 führen. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 3 B 64/24).
Der Antragsteller, eine Privatperson, hat für Sonntag, den 2. Juni 2024, eine Fahrraddemonstration unter dem Motto „A20-NIE – Marsch und Moor gehen vor – Klimaschutz JETZT!“ mit 500 Teilnehmern angemeldet. Die Route sollte auch über einen Abschnitt der Autobahn A 23 führen.
Der Kreis Steinburg untersagte die Nutzung der Autobahn für die Demonstration. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht in Schleswig.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Demonstration nicht über die A 23 verlaufen dürfe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Kreis Steinburg dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs den Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingeräumt und eine Sperrung der Autobahn für die Durchführung der Versammlung abgelehnt habe.
Es sei zwar anzuerkennen, dass die geplante Versammlung einen örtlichen sowie sachlichen Bezug zur A 23 aufweise. Der Streckenabschnitt der A 23 als Veranstaltungsort sei für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit aber nicht unabdingbar. Insofern sei es dem Antragsteller zuzumuten auf die vom Kreis Steinburg vorgeschlagenen Alternativrouten auszuweichen welche jeweils zu einem großen Teil parallel zur Streckenführung der A 23 verliefen und somit eine Nähe sowohl zur A 23 als auch zum Versammlungsthema, dem geplanten Ausbau der A 20 mit einem Autobahnkreuz A 20/A 23, aufwiesen.
Der Kreis Steinburg, so die Richter weiter, habe überzeugend dargelegt, dass sich die mit einer Demonstration auf den Autobahnen verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr nicht mit hinreichender Sicherheit durch polizeiliche Maßnahmen bewältigen ließen. Für die Demonstration auf der A 23 wäre eine mehrstündige Sperrung der Autobahn erforderlich gewesen. In dieser Zeit bestünde eine erhebliche Gefahr für Staus und Auffahrunfälle. Das Gericht habe auch keine Zweifel an der Einschätzung der Autobahn GmbH, wonach regionale Umleitungsrouten für das zu erwartende Verkehrsaufkommen ungeeignet seien.
Gegen den Beschluss (Az. 3 B 64/24) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
(c) VG Schleswig-Holstein, 28.05.2024