Zwei Eilanträge von Motorradfahrern gegen Streckensperrungen für Motorräder auf der L 701 (Prioreier Straße) im Bereich Breckerfeld und auf der L 128 in Simmerath zwischen Steckenborn und Woffelsbach sind auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben.
In dem erstgenannten Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen das Fahrverbot für Motorräder auf der L 701 im Bereich Breckerfeld. Der kurvenreiche Streckenabschnitt auf der L 701 war 1981 nach mehreren Motorradunfällen gesperrt worden. Anfang 2022 wurde das Verbot durch das Verwaltungsgericht Arnsberg aufgehoben und die Strecke wieder für Motorräder geöffnet. Nachdem es dort in der Folgezeit zu mehreren Unfällen mit Motorrädern gekommen war, ordnete der Ennepe-Ruhr-Kreis als Straßenverkehrsbehörde im Oktober 2023 erneut eine Sperrung für Motorräder an, die auf Freitagnachmittage, Wochenenden und Feiertage beschränkt ist. Der Antragsteller hält die erneute Anordnung für rechtswidrig. Sein Eilantrag ist darauf gerichtet, das Fahrverbot bis zur Entscheidung über seine Klage außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in erster Instanz abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Das Verbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Die hierfür erforderliche besondere Gefahrenlage liegt vor. Die Straßenverkehrsbehörde hat das ihr zustehende Ermessen voraussichtlich fehlerfrei ausgeübt. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, das Unfallgeschehen länger zu beobachten und weitere Unfälle abzuwarten. Auch war sie im vorliegenden Fall nicht gehalten, vor einem Verbot zunächst andere Maßnahmen – etwa die Nutzung sogenannter Rüttelstreifen oder die Verwendung derzeit an einer anderen Straße in Erprobung befindlicher Fahrbahnmarkierungen – zu ergreifen.
Das weitere Eilverfahren betrifft die Streckensperrung für Motoräder auf der L 128 zwischen Steckenborn und Woffelsbach (Gemeinde Simmerath, Städteregion Aachen). Der Streckenabschnitt ist seit 1997 an Wochenenden und Feiertagen für Motorräder gesperrt, nachdem es dort gehäuft zu Motorradunfällen gekommen war. Der Antragsteller hält das langjährige Verbot für nicht mehr gerechtfertigt und verweist unter anderem auf neue und verbesserte Schutz- und Verkehrseinrichtungen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag in erster Instanz abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute ebenfalls zurückgewiesen: Das Verbot ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach dem Stand des Eilverfahrens liegen keine offenkundigen Ermessensfehler vor. Ob und wieweit das Ermessen neu auszuüben sei, hat das Verwaltungsgericht offen lassen können. Die Interessenabwägung fällt jedenfalls zulasten des Antragstellers aus, der die Strecke nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 2023 befahren hat. Sein Interesse, die Strecke bis zur Entscheidung über die Klage mit seinem Motorrad befahren zu können, steht hinter dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurück.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Die Hauptsacheverfahren (Klagen) sind weiter in erster Instanz anhängig.
Aktenzeichen: 8 B 285/24 (I. Instanz: VG Arnsberg 7 L 1532/23), 8 B 347/24 (I. Instanz: VG Aachen 10 L 718/23)
(c) OVG NRW, 22.05.2024