Die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 2024 erhöht sich im Vergleich zum Vorjahr um 4,6 Prozent und beträgt 219.244.906 Euro (2023: 209.603.161 Euro). Dies geht aus einer Unterrichtung (20/11270) durch Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hervor, die den Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben für das Jahr 2023 enthält. Nach dem Parteiengesetz (Paragraf 18 Absatz 2 Satz 2) erhöht sich das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), um den Prozentsatz, um den sich der Parteien-Index im vorangegangenen Jahr erhöht hat, abgerundet auf ein Zehntel Prozent. Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamtes habe sich der Parteien-Index vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 um 4.63 Prozent erhöht, heißt es in der Unterrichtung. Dadurch erhöhe sich die absolute Obergrenze um 4,6 Prozent.
Angehoben werden der Unterrichtung zufolge für das Anspruchsjahr 2024 auch die wählerstimmenbezogenen Förderbeträge nach Paragraf 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes. Die Anhebung um 4,6 Prozent führt den Angaben zufolge dazu, dass der Förderbetrag von 1,13 Euro für ersten vier Millionen Wählerstimmen auf 1,18 Euro und der Förderbetrag für weitere Wählerstimmen von 93 auf 97 Cent steigt.
(c) HiB Nr. 305, 13.05.2024