Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Die Bedrohung durch terroristische Straftaten in unserem Land ist unverändert hoch. Das zeigen auch die Festnahmen wegen terroristischer Straftaten durch den Generalbundesanwalt in den vergangenen Wochen. Klar ist damit aber auch: Unser Rechtsstaat ist wehrhaft. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf werden wir unseren Rechtsstaat gegen jegliche Formen des Terrors noch besser aufstellen. Damit stärken wir die Wehrhaftigkeit unserer liberalen Demokratie.“
In Deutschland besteht das Terrorismusstrafrecht insbesondere aus den §§ 129a, 129b StGB. Terroristische Einzeltäter sind über die §§ 89a, 89b und 89c StGB erfasst. Die vorgenannten Tatbestände haben in den letzten Jahrzehnten vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Gefährdungslagen zahlreiche Änderungen erfahren. Deutschland ist mit diesen Regelungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung gut aufgestellt. Die Europäische Union hat gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung gesehen. Mit dem Gesetzentwurf werden diese Bedenken – soweit sie nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt. Dabei werden im Gesetzentwurf schwerpunktmäßig die §§ 89a und 89c des Strafgesetzbuchs (StGB) geändert.
Insbesondere sind folgende Neuregelungen hervorzuheben:
- Eine Kernregelung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung (Artikel 3) ist die Definition von Straftaten, die als terroristisch einzuordnen sind, wenn sie mit einer terroristischen Zielsetzung begangen werden. Im deutschen Recht wird in § 89a Absatz 1 StGB definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist. Der dortige Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
- Auf die spezifische Gefahr, die von ausländischen terroristischen Kämpfern („Foreign Terrorist Fighters“) ausging und ausgeht, reagiert die Richtlinie mit einer Regelung (Artikel 9), die sowohl das Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft. § 89a Absatz 2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt. Damit wird Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
- Ein weiterer elementarer Bestandteil der Richtlinie sind die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung (Artikel 11). Hiernach soll die Finanzierung der in der Richtlinie Terrorismusbekämpfung genannten strafbaren terroristischen Handlungen umfassend unter Strafe gestellt werden. § 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie hier.
(c) BMJ, 08.05.2024