Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die drei Angeklagten wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und zweieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurde bei allen drei Angeklagten der aus den Straftaten erzielte Verdienst im Wege des Wertersatzes eingezogen. Eingezogen wurde außerdem eine Vielzahl von Druckwerken.
Das Gericht sah es nach achttägiger Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die zwei Männer und eine Frau mit dem gesondert verfolgten A.P. zusammenwirkten, um unter dem Dach des Verlags »Der Schelm« eine nationalsozialistische und antisemitische Ideologie durch den Verkauf entsprechende Bücher zu verbreiten, indem sie zwischen 2018 und 2020 für den Verlag Druckerzeugnisse mit Titeln wie z.B. »Die jüdische Weltpest – Judendämmerung auf dem Erdball«, »Der Giftpilz«, »Der Jude als Weltparasit«, »Judas, der Weltfeind« und viele mehr veräußerten und dabei Umsätze in sechsstelliger Höhe erzielten. Das Verächtlichmachen einer Gruppe von Menschen und der Aufruf zum Hass gegen sie kündige den Grundkonsens unserer Gesellschaft und verstoße gegen die wesentlichen Grundsätze der Verfassung. Der Inhalt der Bücher sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Durch den von allen Angeklagten eingeräumten Vertrieb der Druckwerke sei daher der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht. Das Gericht hat außerdem den Tatbestand der Mitgliedschaft an einer kriminellen Vereinigung als erwiesen angesehen. Jenseits der rechtsextremistischen Gesinnung aller Beteiligten habe ein ihr jeweiliges Interesse, Geld mit dem Verbreiten von Hetzschriften zu verdienen, überwölbendes gemeinsames Interesse an dem geschäfts- und gewerbsmäßig organisierten professionellen Vertrieb bestanden.
Der Generalbundesanwalt hatte die Verhängung von Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu zwei Jahren und acht Monaten beantragt, außerdem die Einziehung der noch vorhandenen Druckwerke sowieder von den Angeklagten erzielten Einnahmen. Die Verteidiger hatten Verurteilungen lediglich wegen Mittäterschaft bzw. im Fall der Angeklagten K. Beihilfe zur Volksverhetzung in bewährungsfähiger Höhe bzw. Geldstrafen beantragt.
Bei der Strafzumessung hat der Senat berücksichtigt, dass alle Angeklagten weitgehend geständig waren. Beim Angeklagten Enrico B. fielen neben dem Umfang seines Tatbeitrages nicht unerhebliche Vorstrafen ins Gewicht. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte Matthias B., der in erheblichem Umfang Aufklärungshilfe geleistet hat, nicht vorbestraft und umfassend geständig ist, wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die Angeklagte Annemarie K. zu einem Jahr und sechs Monaten, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Bei ihr fanden der etwas geringere Tatbeitrag Berücksichtigung sowie ihre prekäre persönliche Lage und ihr Gesundheitszustand.
Beim Angeklagten Enrico B. wurde ein Betrag in Höhe von 42.561,47 €, bei der Angeklagten Annemarie K. ein Betrag in Höhe von 5.201,84 € und bei Matthias B. ein Betrag von 41.223,91 € jeweils zugunsten des Bundes als Wertersatz eingezogen.
Die Haftbefehle wurden aufgehoben.
OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2024
Az.: 4 St 1/23
(c) OLG Dresden, 29.04.2024