Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.
Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. Diese werden durch die nun verabschiedete Verordnung vor allem in technischer Hinsicht präzisiert. Die UBRegV schreibt die für die Datenübermittlung durch das Basisregister notwendigen technischen Spezifikationen fest; zudem werden Bestimmungen zur Häufigkeit der Datenübermittlung und zur Protokollierung der übermittelten Daten getroffen. Zur Datensicherheit legt die Verordnung das Vorgehen im Störungsfall fest und verpflichtet den Betreiber des Basisregisters zur Erstellung von Sicherheitskonzepten.
Minister Habeck: Mit dem Basisregister für Unternehmen gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu weniger Bürokratie für Unternehmen im Kontakt mit der Verwaltung. Bisher eigenständig agierende Register werden so nach und nach vernetzt. Wenn einmal das technische Fundament steht, können wir in weiteren Ausbaustufen zügig weitere Register anbinden und so mehr Funktionalitäten und auch Entlastungen für Unternehmen bereitstellen.
Mit diesem Meilenstein sind wichtige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Echtbetrieb des Basisregisters für Unternehmen gelegt. Die technische Entwicklung für die erste Ausbaustufe des Basisregister kommt voran: Anfang 2025 soll die technische Plattform mit allen erforderlichen Echtdaten für einen erfolgreichen Betrieb gespeist werden. Voraussetzung dafür ist die parallele Entwicklung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung (AO).
Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden können so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen.
(c) BMWK, 24.04.2024