Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Oktober 2022 aufgehoben, mit dem die Strafkammer die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes an ihrem vierjährigen Sohn im Jahr 1988 freigesprochen hat.
Der Angeklagten wurde durch die Anklageschrift vom 2. März 2021 zur Last gelegt, am 17. August 1988 ihren vierjährigen Sohn gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten D. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. D. soll Anführerin einer Glaubensgemeinschaft gewesen sein, der die Angeklagte angehört habe. Die Angeklagte soll ihren Sohn in einen aus Betttüchern zusammengenähten Sack gesteckt, den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt und es so in der alleinigen Obhut von D. zurückgelassen haben, die dem Jungen nach dem Leben getrachtet habe. Das Kind habe in dem Sack das Bewusstsein verloren und sei an Erbrochenem erstickt.
Das Landgericht Hanau hat die Angeklagte nach etwas mehr als einjähriger Verhandlungsdauer von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung aufgehoben. Die Strafkammer hat ihre Annahme, es sei nicht erwiesen, dass es die Angeklagte war, die den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt habe, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Sie hat die Ergebnisse einer durchgeführten Telekommunikationsüberwachung nicht hinreichend gewürdigt.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, das neue Feststellungen zum Anklagevorwurf zu treffen haben wird.
Urteil vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23
Vorinstanz:
LG Hanau – Urteil vom 4. Oktober 2022 – 1 Ks 3315 Js 16030/20
(c) BGH, 24.04.2024