Die Vollsperrung im Bereich der Kreisstraße 64 (K 64) zum Ausbau in der Ortsdurchfahrt Zollhaus ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag mehrerer Einwohner der Ortsgemeinde Burgschwalbach ab.
Die Baumaßnahme des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) hat am 15. April 2024 begonnen. Sie erfasst einen etwa 350 m langen Ausbaubereich und soll etwa acht Monate in Anspruch nehmen; während dieser Zeit ist die K 64 vollgesperrt.
Die Antragsteller versuchten die Vollsperrung noch vor Beginn der Baumaßnahme zu verhindern und beriefen sich unter anderem darauf, es fehle an geeigneten Umleitungen und Ausweichstrecken. Sie müssten teilweise erhebliche Umwege in Kauf nehmen. Schulwege in die Orte Diez, Limburg, Katzenelnbogen und Aarbergen seien unklar und Burgschwalbach werde nicht mehr vom ÖPNV angefahren. Außerdem sei die Notfallversorgung und der Brandschutz Burgschwalbachs nicht sichergestellt. Pflegedienste würden Burgschwalbach ebenfalls nicht mehr anfahren. Es sei deshalb eine einspurige Verkehrsführung einzurichten. Da der Landesbetrieb dem nicht nachkam, suchten die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.
Der Eilantrag blieb erfolglos. Die Entscheidung des Landesbetriebs, die Baumaßnahmen unter Vollsperrung des betroffenen Bereichs durchzuführen, weise keine Ermessensfehler auf, so die Koblenzer Richter. Die Antragsteller hätten solche jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. So seien für einige Buslinien des ÖPNV Baustellenfahrpläne eingerichtet worden und der Schulbusverkehr bleibe aufrechterhalten. Die Rettungs- und Notdienste seien über die Maßnahme informiert worden und im Einzelfall zur Durchfahrung der Baustelle berechtigt; zudem gebe es in Burgschwalbach eine freiwillige Feuerwehr. Teils erhebliche Umwege seien den Antragstellern für die Dauer der Vollsperrung zuzumuten. Ob Pflegedienste Burgschwalbach während der Baumaßnahme weiter anfahren, entziehe sich der Sphäre des LBM. Dieser habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass eine nur halbseitige Sperrung infolge der geringen Straßenbreite und wegen der beabsichtigten Erneuerung der Kanalanlagen nicht möglich, die Vollsperrung demnach alternativlos sei.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. April 2024, 2 L 340/24.KO)
(c) VG Koblenz, 22.04.2024