Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom gestrigen
Tage den Antrag eines anerkannten Umweltverbandes auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die einer Projektentwicklungsgesellschaft
erteilte Genehmigung für den Windpark Niederasphe bei Münchhausen abgelehnt.
Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 10.
Dezember 2020 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 162-5.4 MW mit einer
Gesamthöhe von 250 Metern (Nabenhöhe 166 Meter, Rotordurchmesser 162 Meter,
Fundamenterhöhung 3 Meter) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,4 Megawatt auf
dem Gebiet der Gemeinde Münchhausen in den Gemarkungen Niederasphe,
Münchhausen und Wollmar erteilt. Hiergegen hat der Umweltverband Klage erhoben und
die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Nach Auffassung des Senats bestehen gegen die erteilte Genehmigung keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die erfolgte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei ausreichend. Die
von dem Antragsteller geforderte Durchführung einer (kompletten)
Umweltverträglichkeitsprüfung sei in Anbetracht der Lage und des Umfangs des
Vorhabens sowie der detaillierten Erhebungen nicht geboten gewesen.
Das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde sei in nicht zu beanstandender Art
und Weise davon ausgegangen, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Hinblick
auf verschiedene Fledermausarten und Großvögel (Schwarzstorch, Uhu und Rotmilan)
der Genehmigung nicht entgegenstünden, da durch die Anlagen das Risiko der Tötung
von Individuen geschützter Arten nicht „in signifikanter Weise“ erhöht werde. Umstände,
die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielten, seien insbesondere
artenspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen
Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Bei der wertenden
Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos könnten auch weitere Kriterien im
Zusammenhang mit der Biologie der Art zu berücksichtigen sein. Für diese fachliche
Beurteilung sei hier der zuständigen Behörde auf Grund verschiedener fachlich fundierter
gutachterlicher Aussagen eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, deren Ergebnis
nicht zu beanstanden gewesen sei.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 B 214/21.T
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 1. April 2022