Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Eilantrag eines Schornsteinfegers aus dem Landkreis Gießen abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wandte.
Der Antragsteller ist seit rund zwanzig Jahren als öffentlich bestellter Schornsteinfeger tätig, zuletzt in einem Bezirk im Landkreis Gießen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hob mit Bescheid vom 14. März 2024 die Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk auf. Dies begründete die Behörde damit, dass erhebliche Defizite bei der Durchführung von Feuerstättenschauen und der Führung des sogenannten „Kehrbuchs“ vorlägen. Mangels Feuerstättenbescheiden seien Eigentümer nicht über notwendige Kehrarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus habe es zahlreiche Beschwerden hinsichtlich des persönlichen Auftretens gegeben.
Der Antragsteller machte demgegenüber im Gerichtsverfahren geltend, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits zweimal beanstandungsfrei einen Schornsteinfegerbezirk übergeben habe. Bis zum Sommer 2022 habe er seinen Bezirk auch weitgehend beanstandungsfrei verwaltet.
Dem folgte das Gericht nicht. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze. Die Kammer betonte, dass an die Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht, was sich durch die besonders gravierenden Nachlässigkeiten im fachlichen Bereich gezeigt habe. So habe in einem großen Teil der Gebäude in seinem Bezirk die letzte Feuerstättenschau über fünf Jahre zurückgelegen. Bei über der Hälfte der Grundstücke habe es seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers in dem Gießener Bezirk gar keine Feuerstättenschau gegeben. Das Kehrbuch sei nicht auf dem neusten Stand gehalten worden.
Ergänzend stützte die Kammer ihre Entscheidung auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An dieser bestünden durchgreifende Zweifel mit Blick auf zahlreiche Beschwerden hinsichtlich seines persönlichen Auftretens bei Feuerstättenschauen und seiner fehlenden Erreichbarkeit bzw. Kommunikation.
Die Entscheidung (Beschluss vom 17. April 2024, Az.: 1 L 883/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(c) VG Gießen, 19.04.2024