Beamtinnen und Beamte vom Bielefelder Zoll entdeckten bei einem 49-jährigen Reisenden Bargeld in Höhe von insgesamt 51.600 Euro. Dieser hatte das Geld bei der Kontrolle nicht angegeben.
Am 04.04.2024 wurde der Mann, der mit einem in Tschechien zugelassenen Pkw auf der Bundesautobahn 44 unterwegs war, auf dem Rastplatz Steinhausen bei Büren von der Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr Paderborn/Lippstadt kontrolliert.
Der Fahrer gab an, aus Belgien zu kommen. Die Frage nach mitgeführten Betäubungsmitteln, Waffen oder insbesondere größeren Mengen Bargeld wurde von ihm verneint. Um dieses zu unterstreichen, zeigte er den Zöllnern seine leere Geldbörse.
„Dennoch entschieden sich unsere Kolleginnen und Kollegen genauer hinzusehen und lagen damit auch richtig.“, so Sascha Gawenda, Pressesprecher beim Hauptzollamt Bielefeld.
Auf der Rücksitzbank lag ein Rucksack, in dem sich das Bargeld befand.
Hierauf angesprochen erklärte der Mann, dass er mit dem Geld einen Oldtimer kaufen wolle. Er konnte jedoch weder den Verkäufer benennen, noch Dokumente über die Herkunft des Geldes vorlegen.
Demzufolge wurde ein sogenanntes Clearingverfahren eingeleitet.
Das Bargeld wurde im Rahmen dieses Clearingverfahrens bis zur Klärung der noch offenen Fragen sichergestellt.
Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Hessen vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommen.
Zusatzinformation:
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden. Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
(c) HZA Bielefeld, 12.04.2024