BVerwG1

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genehmigt Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West. Die Querung des Rheins ist nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Die Klage blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht war für die Klage zuständig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens „Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV„. Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.

Die Klage war unbegründet. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben, weil es mit­samt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen.

Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt.

BVerwG 11 A 4.23 – Urteil vom 10. April 2024

(c) BVerwG, 10.04.2024

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