Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen den Weg für eine umfassende Änderung des Namensrechts freigemacht. Eheleuten sollen danach künftig einen Doppelnamen führen können. Das soll auch für Kinder möglich sein, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Auch traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens sollen getragen werden können. In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von einbenannten Stiefkindern geplant.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9041) nahm der Ausschuss mit Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linken gegen die Stimmen der AfD in geänderter Fassung an. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für Freitag, 12. April 2024, vorgesehen. Die Regelungen sollen laut Entwurf zum 1. Mai 2025 in Kraft treten.

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen vor. So soll ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden, auf Erklärung der Eheleute soll auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich sein. Legen Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen fest, soll das Kind laut Entwurf grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern tragen.

Ferner soll es auch für volljährige – und nicht nur für minderjährige Kinder – möglich sein, der Namensänderung eines Elternteils zu folgen. Ebenso soll es nunmehr möglich sein, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition soll das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen gelten.

Außerdem wird laut Änderungsantrag geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“, heißt es in dem Änderungsantrag.

Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können.

(c) HiB Nr. 217, 10.04.2024

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