Die Lokalkammer Düsseldorf des Einheitlichen Patentgerichts hat heute unter Leitung des Vorsitzenden Richters Ronny Thomas entschieden, die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Mammut Sports Group AG (Antragsgegnerin zu 1) und die Mammut Sports Group GmbH (Antragsgegnerin zu 2) aufrechtzuerhalten. Sie hatte den Antragsgegnerinnen am 11. Dezember 2023 auf Antrag der Ortovox Sportartikel GmbH (Antragstellerin) unter Androhung von Zwangsgeld insbesondere untersagt, das angegriffene Lawinen-Verschütteten-Suchgerät Barryvox S2 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich anzubieten oder zu vertreiben. Die Antragsgegnerinnen hatten daraufhin einen Antrag auf Prüfung der Anordnung gestellt, über den die Lokalkammer Düsseldorf am 5. März 2024 verhandelt hat.
Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin eines Europäischen Patents, welches ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät unter Schutz stellt. Das Streitpatent ist derzeit Gegenstand eines parallelen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht der Schweiz.
Im Oktober 2023 stellte die Antragsgegnerin zu 1) die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „ISSW“ in Bend, Oregon (USA), aus, wo Mitarbeiter der Antragstellerin es untersuchten. Anfang November 2023 erhielt die Antragstellerin sodann den Hinweis eines Händlers, dass das Produkt für das Jahr 2024 über die B2B-Plattform des Konzerns der Antragsgegnerinnen vorbestellt werden könne. Ausweislich der auf dieser Plattform zu findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Mammut Sports Group GmbH für Angebote und Lieferungen nach Deutschland und Österreich verantwortlich. Im November 2023 stellte die Antragsgegnerin zu 1) zudem die mit dem „ISPO Award 2023“ ausgezeichnete angegriffene Ausführungsform auf der Messe „ISPO Munich 2023“ aus. Die Antragstellerin sieht darin ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform im Geltungsbereich ihres Patents.
Die Lokalkammer Düsseldorf hat dies heute bestätigt. Aus Sicht der Lokalkammer ist der Rechtsbestand des Streitpatents trotz des vor dem Bundespatentgericht der Schweiz geführten Nichtigkeitsverfahrens hinreichend gesichert. Keine der durch die Antragsgegnerinnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen ist aus Sicht der Lokalkammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geeignet, erhebliche Zweifel an der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit hervorzurufen.
Darüber hinaus hält die Lokalkammer die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch für notwendig, um die Fortsetzung der Verletzung zu unterbinden oder zumindest eine drohende Verletzung zu verhindern. Die Antragstellerin hat die Angelegenheit nach Auffassung der Lokalkammer mit der notwendigen Dringlichkeit behandelt. Da sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform existiere bisher nur als Prototyp, durfte die Antragstellerin insbesondere abwarten, in welcher Konfiguration die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „ISPO“ letztlich präsentiert wird.
Darüber hinaus war die Anordnung einstweiliger Maßnahmen aus Sicht der Lokalkammer aufgrund des Schadens, welcher der Antragstellerin durch das rechtsverletzende Produktangebot der Antragsgegnerinnen droht, in sachlicher Hinsicht notwendig. Auch wenn der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform an Endkunden erst im Sommer 2024 beginnt, werden die Geschäfte mit dem Einzelhandel bereits jetzt abgeschlossen. Schließlich fiel auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus.
(c) OLG Düsseldorf, 09.04.2024