Am 12. April 2024 beginnt die Hauptverhandlung gegen drei Angeklagte unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“). Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hatte die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az.: 5 St 2/23).
Die Generalstaatsanwaltschaft legt einer 43-jährigen Angeklagten die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB) zur Last. In einem dieser Fälle soll sie zugleich ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum nach § 9 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), in einem weiteren dieser Fälle durch dieselbe Handlung einen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a KrWaffKG i. V. m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 lit. d der Anlage zum KrWaffKG) begangen haben.
Der weiteren 62-jährigen und einem 39 Jahre alten Angeklagten wird die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB) in fünf Fällen bzw. in einem Fall zur Last gelegt.
Konkret soll die heute 43-jährige Angeklagte im Jahr 2014 mit ihren damals zwei und drei Jahre alten Töchtern nach Syrien ausgereist sein und sich dort mit ihrem bereits zuvor ausgereisten gesondert verfolgten Ehemann dem IS („Islamischer Staat“) angeschlossen haben. Sie habe dort die vom IS für die Rolle als Ehefrau eines Kämpfers vorgesehene Rolle als Hausfrau und Mutter ausgeübt. Zudem habe sie sich um Neuankömmlinge im IS-Gebiet, um Witwen im Kampf getöteter Kämpfer sowie um Schwangere und Frauen nach der Geburt gekümmert.
Bis Frühjahr 2017 habe sie mit ihrem Ehemann in einer vom IS zur Verfügung gestellten Wohnung in Tabqa gelebt. Die vorherigen Bewohner sollen zuvor vor dem IS geflohen oder von der Organisation vertrieben worden sein. Während ihres Aufenthalts soll sie im Herrschaftsgebiet des IS willentlich ohne behördliche Gestattung über ein funktionsfähiges Scharfschützengewehr verfügt haben, das sie zumindest zeitweise in der Wohnung aufbewahrt habe.
Sie soll im März 2021 nach Deutschland zurückgekehrt sein. Ihr Ehemann soll sich in kurdischer Haft befinden.
Bei der 62-jährigen Angeklagten soll es sich um die Schwiegermutter, bei dem heute 39 Jahre alten Angeklagten um den Schwager der 43-jährigen Angeklagten handeln. Beiden wird zur Last gelegt, auf Bitten des gesondert verfolgten Ehemannes der 43-jährigen Angeklagten im Jahr 2015 einen Pkw gekauft und mit Gepäckstücken an die türkisch-syrische Grenze verbracht zu haben, von wo er an den gesondert Verfolgten gelangt sei, dort dessen Versorgung gedient habe und damit letztlich dem IS zugutegekommen sei.
Im weiteren Verlauf soll die 62-jährige Angeklagte ihrem Sohn – dem gesondert Verfolgten – in vier Fällen Geldbeträge in Höhe von rund 460 € bis 7.500 € zugewandt haben, um ihm dadurch ein Leben als IS-Kämpfer und seiner Familie ein Leben im Hoheitsgebiet des IS zu ermöglichen.
Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und für ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, für den angeklagten Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Für die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Die Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Die Hauptverhandlung beginnt am Freitag, den 12. April 2024 um 9:00 Uhr im Oberlandesgericht Celle.
(c) OLG Celle, 05.04.2024