Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist Bundeszentralstelle für Auslandsadoption. In dieser Funktion koordiniert es auf Bundesebene Fragestellungen im internationalen Adoptionswesen und ist an der Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen beteiligt. Die aktuellen Zahlen aus 2023 für das BfJ liegen nun vor.
Als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen erfüllt das BfJ koordinierende Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Daneben ist es an den familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionsentscheidungen beteiligt und gibt im Rahmen dessen gutachterliche Stellungnahmen ab. Zuständig für die konkrete Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Ausland nach Deutschland sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft.
Zahlen für das Jahr 2023
Die internationale Adoptionsvermittlung in Deutschland und weltweit ist in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Die Adoptionsvermittlungsstellen haben dem BfJ bis Mitte Februar 2024 43 Auslandsadoptionen aus 2023 gemeldet (Vorjahr 77; mit Nachmeldungen für 2023 ist zu rechnen). Stärkster Herkunftsstaat auf dieser Grundlage war Thailand (12). Insgesamt wurden Kinder aus 9 Herkunftsstaaten nach Deutschland vermittelt, davon rund 90 % aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (77 %), im Übrigen um Verwandtenadoptionen.
Das BfJ war 2023 an insgesamt 218 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beteiligt (Vorjahr: 217). Das Niveau liegt insgesamt über den durch die Vermittlungsstellen gemeldeten Zahlen, weil die Anerkennung ausländischer Adoptionen auch Fälle umfasst, in denen im Ausland Adoptionen ohne Beteiligung von deutschen Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt wurden. Als Herkunftsstaat lag im Berichtsjahr Thailand (33) an der Spitze, gefolgt von den USA (15). Insgesamt betrafen die Anerkennungsverfahren 56 Herkunftsstaaten, etwa zwei Drittel Vertragsstaaten, ein Drittel Nicht-Vertragsstaaten. Mehr als die Hälfte der Anerkennungsverfahren betraf Fremdadoptionen.
Hintergrund zum Haager Adoptionsübereinkommen und der Reform durch das Adoptionshilfe-Gesetz
Eine internationale Adoption bedeutet für das Kind einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld. Das ist für alle Beteiligten mit erheblichen Herausforderungen und Risiken verbunden. Zielsetzung des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 mit über 100 Vertragsstaaten ist es, den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zu gewährleisten und Verfahren für die Zusammenarbeit zu vereinheitlichen und zu verbessern. Internationale Adoptionen sollen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Rechte stattfinden. Der Handel mit Kindern soll verhindert werden.
2021 hat der deutsche Gesetzgeber durch das Adoptionshilfe-Gesetz bewährte Schutzstandards aus dem Haager Adoptionsübereinkommen auch auf solche Staaten erstreckt, die nicht Vertragsstaat des Übereinkommens sind. Internationale Adoptionen müssen danach zwingend durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle begleitet werden. Andernfalls können sie in Deutschland grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Interessierte, die in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen sich an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Fachstelle in Deutschland wenden.
Weitere Informationen
Das BfJ als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption veröffentlicht jährlich statistisches Zahlenmaterial in seinen Tätigkeitsberichten. Diese und umfangreiche weitere Informationen können abgerufen werden unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption.
(c) BfJ, 02.04.2024