Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat dem Antrag des Schulleiters der Ratsschule Melle auf Erlass einer Zwischenverfügung mit Beschluss vom 27. März 2024 stattgegeben. Damit darf die ab dem 1. April 2024 vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Osnabrück vorgesehene Abordnung an die Oberschule Spelle nicht vor einer Entscheidung des Gerichts in der Sache vollzogen werden.
Mit Verfügung vom 13. März 2024 ordnete das RLSB Osnabrück den Schulleiter der Ratsschule Melle aus dienstlichen Gründen für die Zeit vom 1. April 2024 bis zum 31. Mai 2024 an die Oberschule Spelle ab. Hiergegen hat der Beamte am 15. März 2024 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben (3 A 40/24) und aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung einen Eilantrag gestellt (3 B 16/24).
Nach der Presseberichterstattung durch die Neue Osnabrücker Zeitung am 27. März 2024 („Kehrt Marco Lammers noch zurück? Leiter der Ratsschule seit Wochen nicht im Dienst – das steckt dahinter“), hat der Antragsteller das Gericht noch am selben Tag um Erlass einer Zwischenverfügung gebeten.
Diesem Antrag hat die 3. Kammer stattgegeben. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abordnung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. April 2024 an die Oberschule Spelle sei erforderlich, um effektiven Rechtsschutz in dem Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren und eine weitere, über die mit der Presseberichterstattung in der Neuen Osnabrücker Zeitung hinausgehende Stigmatisierung des Antragstellers zu unterbinden. Maßgeblich für diese Zwischenentscheidung sei insbesondere auch, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2024 keinerlei – für ihre Rechtmäßigkeit erforderlichen – Ermessenserwägungen erkennen lasse.
Der Zwischenbeschluss (3 B 16/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
(c) VG Osnabrück, 28.03.2024