Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 27. März 2024 entschieden, dass die Oberbürgermeisterwahl 2022 in der Landeshauptstadt Dresden gültig ist.
Der Kläger, ein Wahlberechtigter, begehrt von der Landesdirektion Sachsen die Verpflichtung, die Oberbürgermeisterwahl für ungültig zu erklären. Er beanstandet im Wesentlichen, dass der Gemeindewahlausschuss der Landeshauptstadt Dresden den Wahlvorschlag eines Vereins zugunsten des Amtsinhabers zugelassen hat. An dem Zustandekommen des Wahlvorschlags hatten Personen mitgewirkt, die selbst nicht wahlberechtigt waren.
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Verstöße gegen die Regeln über die ordnungsgemäße Einreichung des Wahlvorschlags seien hier nicht hinreichend gewichtig.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags des Vereins wurde zwar gegen wesentliche Normen des Kommunalrechts verstoßen. Namentlich ist der im Demokratieprinzip wurzelnde Grundsatz unbeachtet geblieben, dass in einer Gemeinde nur Gemeindebürger an der Aufstellung von Kandidaten mitwirken dürfen. Dieser Fehler führt aber im Ergebnis nicht dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist. Denn der Amtsinhaber hätte als Einzelbewerber antreten können, ohne hierfür weitere Voraussetzungen wie die Beibringung von Unterstützungsunterschriften erfüllen zu müssen. Seine Erklärungen gegenüber dem Gemeindewahlausschuss lassen zweifelsfrei den Willen erkennen, für das Amt des Oberbürgermeisters zu kandidieren. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ausgeschlossen werden, dass die Wahlentscheidung zugunsten des Kandidaten in einer erheblichen Weise davon beeinflusst war, dass der weithin bekannte Amtsinhaber statt als Einzelkandidat als Vorschlag eines in der Öffentlichkeit eher unbekannten Vereins zur Wahl angetreten ist.
SächsOVG, Urteil vom 27. März 2024 – 4 A 283/23 –
(c) OVG Sachsen, 28.03.2024