Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. August 2023 verworfen, mit dem die 32-Jährige im zweiten Rechtsgang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt wurde. Zunächst war sie mit Urteil dieses Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2021 des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge in Tateinheit mit weiteren Delikten und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren belegt worden. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil auf die Revision der Bundesanwaltschaft im Strafausspruch weitgehend aufgehoben; denn das Oberlandesgericht hatte rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge angenommen. Da der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel der Angeklagten verworfen hatte, war der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen (s. Pressemitteilung Nr. 48/2023).

1. Infolgedessen waren die im ersten Urteil zu den Taten getroffenen Feststellungen für den zweiten Rechtsgang bindend. Hiernach reiste die in Deutschland geborene und zum Islam konvertierte Angeklagte Ende August 2014 im Alter von 23 Jahren nach Syrien in das damalige Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) aus und schloss sich ihr an. In Rakka heiratete sie vor einem IS-Gericht ein für die Organisation tätiges – mittlerweile rechtskräftig verurteiltes (s. Pressemitteilung Nr. 11/2023) – männliches Vereinigungsmitglied. Kurz zuvor hatte dieser zwei beim Angriff des IS auf die Sindschar-Region gefangengenommene Jesidinnen, die Nebenklägerin und deren im Kleinkindalter befindliche Tochter, als Sklavinnen gekauft.

Die Angeklagte zog mit ihm und den beiden Jesidinnen in den Irak nach Falludscha. Dort hielt das nach islamischem Ritus getraute Paar die „Haussklavinnen“ im Sommer 2015 zirka eineinhalb Monate in Gefangenschaft. Die Angeklagte wies die Nebenklägerin an, ihr den Haushalt zu führen. Gemeinsam mit ihrem Mann forderte sie von der Nebenklägerin und deren Tochter mehrmals täglich, islamische Gebetsriten zu befolgen, und gab dem Kind einen muslimischen Namen, mit dem es auch dessen Mutter ansprechen musste. Er misshandelte beide regelmäßig, um sie zu bestrafen und zu disziplinieren, teils aus eigenem Antrieb, teils auf Beschwerden der Angeklagten hin.

An einem Tag Anfang August 2015 band der Mann der Angeklagten die Fünfjährige bei starker Hitze an das im Hof seines Hauses befindliche Außengitter eines Fensters, so dass sie direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und sich nicht mit den Beinen abstützen konnte. Die Angeklagte schritt nicht ein, auch als sie die Lebensgefahr erkannte. An den Folgen des Fesselns und Aufhängens verstarb das Mädchen. In dem Zeitpunkt, als die Angeklagte dessen Tod billigend in Kauf nahm, wäre es allerdings nicht mehr zu retten gewesen. An dem Tag des Geschehens oder kurz danach hielt sie der um ihr Kind weinenden Nebenklägerin eine Pistole an den Kopf und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie damit nicht aufhöre.

2. Das Oberlandesgericht hat wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge in Tateinheit mit den weiteren Delikten nunmehr auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren erkannt. Es hat diese Strafe und die weitere – bereits im ersten Rechtsgang bindend festgesetzte – Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen des selbständigen Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren zurückgeführt.

3. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Strafrahmenwahl und Strafzumessung des Oberlandesgerichts für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge ist nicht zu beanstanden gewesen. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass insoweit kein minder schwerer Fall vorliegt, und daher bei der Festsetzung der Strafhöhe die Regelung des § 7 Abs. 3 Alternative 1 VStGB zugrunde gelegt, die als Rechtsfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis zu 15 Jahren vorsieht. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 StGB) ist nicht auf rechtliche Bedenken gestoßen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Beschluss vom 7. März 2024 – 3 StR 498/23

Vorinstanz:

OLG München – 9 St 3/23 – Urteil vom 29. August 2023

(c) BGH, 20.03.2024

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