Der 6. Strafsenat des OLG München (Staatsschutzsenat) hat den Angeklagten Tahir K. heute wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 5 Monaten verurteilt.
Der Senat sah es nach einer 15tägigen Hauptverhandlung als erwiesen an, dass der Angeklagte als sog. Kader für die kurdische Guerilla-Organisation PKK tätig war.
Der Vorsitzende Richter Jochen Bösl skizzierte in seiner mündlichen Urteilsbegründung die Ursachen und die Geschichte des kurdisch-türkischen Konfliktes und der PKK. Er hielt dabei fest, dass die PKK als terroristische Vereinigung im Ausland einzuordnen ist, da sie nach wie vor Anschläge auf türkischem Staatsgebiet verübe.
Der Angeklagte habe als Kind und Jugendlicher Gewalt durch das türkische Militär erfahren. Sein Bruder und weitere Familienmitglieder seien getötet worden. Der Angeklagte habe sich 1993 über zwei Monate in türkischer Haft befunden und sei dabei gefoltert worden. Nachdem er 1996 in der Türkei wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden war, kam er als anerkannter Asylbewerber nach Deutschland.
Von Juli 2021 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2022 sei der Angeklagte als Gebietsverantwortlicher für das Gebiet Nürnberg und zudem als Regionalverantwortlicher für die PKK-Region Bayern tätig gewesen. Er habe in dieser Funktion insbesondere Spendensammlungen organisiert und die Spenden an die Europaführung der PKK weiterleiten lassen. Er sei die maßgebliche Autorität in der Region gewesen und habe Aktivisten Anweisungen erteilt. Der Senat habe insgesamt 24 Betätigungshandlungen für die PKK festgestellt.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der Senat hat seine Feststellungen neben den Angaben von Zeugen des BayLKA, des BKA und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz sowie einer turkologischen Sachverständigen insbesondere auf die Auswertung von sichergestellten Datenträgern und Unterlagen des Angeklagten sowie die Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachung gestützt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in der Türkei in der Haft gefoltert worden war und sein Bruder als PKK-Kämpfer getötet wurde. In Deutschland sei der Angeklagte nicht vorbestraft. Der Angeklagte habe zudem trotz erhöhter Haftempfindlichkeit schon geraume Zeit in Untersuchungshaft verbracht. Strafschärfend wurde die herausgehobene Stellung als Regional- und Gebietsleiter sowie die hohe Anzahl der Anschläge der PKK in den vergangenen Jahren eingestellt.
Der Vorsitzende Richter hielt fest, dass die Verhandlung in einer ausgesprochen sachlichen Atmosphäre durchgeführt werden konnte und bedankte sich dafür bei allen Verfahrensbeteiligten.
Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
(c) OLG München, 15.03.2024