Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kempten hat den Angeklagten heute zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Verurteilt wurde wegen Mordes und Vergewaltigung mit Todesfolge (bezüglich des Opfers, welches nicht überlebt hatte) und wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung (bezüglich des Opfers, welches überlebt hat).
Das Gericht sah die Mordmerkmale der Heimtücke und der Befriedigung des Geschlechtstriebes bezüglich des getöteten Opfers.
Bezüglich des überlebenden Opfers hat die Kammer das Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht festgestellt; das Hinunterstürzen des überlebenden Opfers diente nach Auffassung der Strafkammer der ungestörten weiteren Misshandlung und Vergewaltigung des dann getöteten Opfers.
Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt, da zwei Opfer betroffen waren, eines der Opfer nur durch Zufall überlebt hat, mehrere Mordmerkmale vorlagen und zudem ein Vergewaltigungsfall vorlag.
Das Gericht hat keine Sicherungsverwahrung angeordnet. Der zugezogene medizinisch psychiatrische Sachverständige konnte insofern keinen Hang bei dem Angeklagten feststellen. Von einem Hang im Rechtssinne spricht man, wenn eine eingewurzelte Neigung zu schweren Straftaten bei sich jeder bietenden Gelegenheit vorliegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann der Angeklagte Revision einlegen.
Für den Fall der Rechtskraft ist für die Durchführung der Strafvollstreckung die Staatsanwaltschaft Kempten zuständig. Im Rahmen dieser Vollstreckung entscheidet sich dann, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in das Heimatland des Angeklagten erfolgen wird.
(c) LG Kempten (Allgäu), 11.03.2024