Die Kindertageseinrichtung des AZ (Alternatives Zentrum) Conni in der Dresdner Neustadt muss vorerst nicht schließen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor (Az. 1 L 936/23).
Der Verein AZ Conni e.V. betreibt in der Dresdner Neustadt neben einem Jugendzentrum und weiteren Projekten im Dachgeschoss des Anwesens eine Kindertagesstätte. Im Herbst letzten Jahres erhielt das für die Betriebserlaubnis von Kindertagesstätten zuständige Landesjugendamt beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftliche Zusammenarbeit Kenntnis von einer Elternbeschwerde. Diese betraf ein vom Träger der Kindertagesstätte gegenüber einem Vater eines Kindergartenkindes ausgesprochenes Hausverbot, das im Wesentlichen damit begründet wurde, dass dieser Polizist ist und die Anwesenheit von Polizisten auf dem Gelände im Hinblick auf die Jugendarbeit problematisch sei.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 hat das Landesjugendamt die Erlaubnis für den Betrieb der Kindertagesstätte zurückgenommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine generelle Gefährdung des Kindeswohls vor, weil wesentliche Zweifel daran bestünden, ob der Träger der Kindertageseinrichtung die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik anerkenne. Insoweit wurde neben dem Hausverbot auch ein auf der Internetseite des Zentrums eingestelltes Plakat zur Bewerbung einer Veranstaltung berücksichtigt, das mit „No Nazis, No Cops“ überschrieben ist, und zusätzlich der Umstand, dass in dem Gebäude Veranstaltungen von Gruppierungen stattfänden, die vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet würden.
Weil der Widerruf der Betriebserlaubnis mit Wirkung ab der Bekanntgabe des Bescheides Geltung erlangte und die hiergegen erhobene Klage kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII) keine aufschiebende Wirkung hat, hat der Conni e.V. einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Rücknahmebescheid erhobenen Klage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, also die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Damit darf die Kindertagesstätte vorläufig weiter betrieben werden. Begründet hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage für eine Rücknahme der Erlaubnis mangels hinreichend konkreter Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegen dürften. Dass das Gelände vom Antragsteller als Schutzraum betrachtet würde, aus welchem Polizisten auch privat herausgehalten werden sollen, sei der – hier nicht zu überprüfenden – Jugendarbeit des Antragstellers geschuldet und habe keinen Bezug zur Konzeption und Praxis der Arbeit in der Kindertagesstätte. Die Überschrift „No Nazis, No Cops“ könne im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und im Lichte der „Schutzraumproblematik“ ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass Polizisten und Nazis im Sinne einer Aufzählung als Adressaten der mit dem Plakat beworbenen Veranstaltung ausgeschlossen werden sollen, ohne dass damit eine (inhaltliche) Gleichsetzung der beiden Gruppen verbunden sei. Die etwaige Nutzung von Räumen des Anwesens (nicht solchen der Kindertagesstätte) durch linksextremistische Gruppen könne für sich genommen eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben
(c) VG Dresden, 08.03.2024