Am 1. März 2024 sind die umfangreichen Änderungen des Lobbyregistergesetzes in Kraft getreten.
Zukünftig müssen im Lobbyregister erweiterte Angaben getätigt werden. Beispielsweise sind nun konkrete Regelungsvorhaben anzugeben, sofern zu diesen Interessenvertretung betrieben wird. Werden hierzu durch die Interessenvertreter/-innen grundlegende Stellungnahmen und Gutachten gegenüber dem Deutschen Bundestag oder der Bundesregierung abseits formalisierter Beteiligungsverfahren abgegeben, müssen diese ebenfalls im Lobbyregister hochgeladen und veröffentlicht werden.
Hinsichtlich der namentlich im Register genannten Personen sind zukünftig Angaben zu deren (früheren) Tätigkeiten im Deutschen Bundestag, der Bundesregierung oder der Bundesverwaltung zu tätigen („Drehtüreffekt“). Außerdem sind nun detaillierte Informationen zur Finanzierung der Interessenvertreter/-innen und zu eventuell betriebener Interessenvertretung im Auftrag Dritter bereitzustellen.
Eine Verweigerung einzelner Angaben im Register ist zukünftig nicht mehr zulässig.