Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat über die Beschwerden in einem Verfahren zur Feststellung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse bei der DB Regio imRahmen des Tarifeinheitsgesetzes verhandelt.
Die Gewerkschaften GDL und EVG haben mit dem AGV Move, einem Arbeitgeberverband, dem die DB Regio angehört, zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen. Die DB Regio wendet seit April 2021 nur noch die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge an, weil sie die „begründete Annahme“ getroffen hat, diese Gewerkschaft sei in ihrem Betrieb im Kollisionszeitpunkt die mitgliederstärkste.
Die GDL möchte die Geltung ihrer Tarifverträge festgestellt wissen, AGV, DB Regio und EVG die der Tarifverträge der EVG. Die GDL behauptet, am 31.05.22 die mitgliederstärkste Gewerkschaft zu sein, die übrigen Beteiligten gehen von der EVG als der mitgliederstärksten Gewerkschaft aus.
Das Arbeitsgericht hat alle Anträge zurückgewiesen, weil nicht der AGV Move die Aufnahme vonTarifverhandlungen im Sinne des § 4a Abs. 5 TVG bekannt gegeben habe, sondern die Konzernmutter, die DB AG. Die hiergegen gerichteten Beschwerden sämtlicher Beteiligten hat die fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Den Antrag der GDL hat die Kammer für unzulässig gehalten, da er sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge nur auf Mitglieder der GDL beschränkte. Im Übrigen hat es, wie das Arbeitsgericht, die Voraussetzungen für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse nicht als gegeben angesehen, weil die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen nicht durch die richtige Arbeitgeberin und inhaltlich nicht ausreichend erfolgt ist. Gegen die Entscheidung hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgerichtzugelassen.
Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5 TaBV 47/23, Beschluss vom 29.02.2024
(c) LAG Niedersachsen, 01.03.2024