Vom 24. Februar 2022 bis einschließlich 24. März 2022 hat die Bundespolizei im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung 253.157 Drittstaatsangehörige mit einem Bezug zur Ukraine bei ihrer Einreise nach Deutschland festgestellt, davon 240.587 ukrainische Staatsangehörige.
Die tatsächlichen Zahlen dürften schengenbedingt höher sein.
Hintergrund:
Mit Verkündung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung im Bundesanzeiger sind ab dem 9. März 2022 rückwirkend zum 24. Februar 2022 folgende Personen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der Einreise nach Deutschland befreit (verbunden mit der Möglichkeit, den für den längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden im Bundesgebiet einzuholen):
- Alle ukrainischen Staatsangehörigen und alle anderen Drittstaatsangehörigen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.
- Das gilt gleichermaßen für die in der Ukraine anerkannten Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Personen, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
- Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum Außerkrafttreten der Verordnung einreisen.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen.
Sollten Personen festgestellt werden, gegen die ein nationales Einreise- oder Aufenthaltsverbot, eine schengenweite Einreiseverweigerung oder ein Haftbefehl besteht und/ oder erhebliche Zweifel an der Vertriebenensituation vorliegen, werden polizeiliche Maßnahmen einschließlich der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorgenommen.
Die Maßnahmen der Bundespolizei haben zum Ziel, einerseits den Kriegsvertriebenen einen raschen Schutz im Bundesgebiet zu ermöglichen und andererseits grundlegende Sicherheitsbedürfnisse zu wahren.