Die Wählervereinigung Wahlplattform Dissident:innen Dresden (DissDD) kann keine Unterstützungsunterschriften für ihre Zulassung zu den Stadtratswahlen am 9. Juni 2024 an Infoständen sammeln. Unterstützungsunterschriften können nur während der dortigen Öffnungszeiten im Bürgeramt Altstadt der Landeshauptstadt geleistet werden. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor (Az. 7 L 95/24).
Die Wählervereinigung will sich an den Kommunalwahlen in der Landeshauptstadt Dresden beteiligen. Mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Dresden wollte sie das Verbot der Sammlung von Unterstützungsunterschriften an Infoständen kippen. Zudem sollte die Sammlungsfrist nicht erst am 11. März, sondern bereits am 26. Februar 2024 beginnen, da sie schon am 4. April 2024 wieder enden soll und der von der Stadt vorgegebene Zeitraum in die Osterferien fällt. Der Eilantrag wendete sich auch gegen die Anforderung nicht nur 22, sondern sogar 30 Unterstützungsunterschriften für die Zulassung zur Wahl zu einem Stadtbezirksbeirat zu sammeln. Zudem begehrte die Antragstellerin, das Verbot elektronischer Unterschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren hinsichtlich der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge in den entsprechenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes – KomWG – bzw. der Sächsischen Kommunalwahlordnung – SächsKomWO – abschließend geregelt ist und der Gemeindewahlausschuss somit keine Befugnis zu einer davon abweichenden Verfahrensgestaltung habe. Außerdem begehre die Antragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO entgegen Regelungen in formellen und materiellen Gesetzen könne nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall könne insbesondere dann vorliegen, wenn die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelungen offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich sei. Das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass die für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile bei einer Ablehnung ihres Rechtsschutzbegehrens unzumutbar wären. Maßgebend hierfür sei die Erwägung, dass die von der Antragstellerin begehrten Regelungen ein weitreichender Eingriff in die Durchführung der in Rede stehenden Kommunalwahlen wären, was nur aus unabweisbaren Gründen in Betracht gezogen werden könnte, die hier nicht vorlägen. Dies müsse insbesondere auch vor dem Hintergrund gelten, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf einstweilige Anordnung zu einem Zeitpunkt stelle, zu dem noch nicht einmal absehbar ist, ob sich die oben genannten Wahlregelungen überhaupt nachteilig auf ihren Wahlvorschlag auswirken werden. Den von der Antragstellerin auf ihrem Wahlvorschlag benannten Bewerbern bleibe es im Übrigen unbenommen, die Kommunalwahlen nachträglich in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 25 KomWG überprüfen zu lassen.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
(c) VG Dresden, 23.02.2024