Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Jugendkammer – hat heute in dem Verfahren um die Tötung von Mohamed R. auf den „Maientagen“ in der Berliner Hasenheide den Hauptangeklagten Omar O. des Mordes (§ 211 StGB) für schuldig befunden und eine Jugendstrafe von acht Jahren verhängt. Der inzwischen 22-jährige Hauptangeklagte habe gemeinsam mit anderen das spätere Opfer am 30. April 2022 auf dem Volksfest angegriffen und ihm im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Messer mehrere Stiche versetzt. Dabei habe er den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen. (Juristen sprechen hier von einem sog. bedingten Vorsatz. Der Täter habe den Tod zwar nicht beabsichtigt, ihn aber als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen.) Dem Mitangeklagten Mohamed Os. (21) sei hingegen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen gewesen. Gegen ihn wurde wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt.
Bei dem Hauptangeklagten O. hat die Kammer neben dem bedingten Tötungsvorsatz zusätzlich auch die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt angesehen. O. habe heimtückisch gehandelt, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit von Mohamed R., der sich auf dem Volksfest keines unmittelbaren Angriffs versehen habe, ausgenutzt habe, so der Vorsitzende der Kammer heute in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Sein Motiv – nämlich Rache für eine vorangegangene Demütigung zu nehmen – sei zudem als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB anzusehen.
Weil beide Angeklagten zur Tatzeit heranwachsend, also zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Angeklagten nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen sind. Wegen erheblicher Reifeverzögerungen wurden beide von der Kammer Jugendlichen gleichgestellt. Deshalb spricht man hier auch von „Jugendstrafe“ und nicht von „Freiheitsstrafe“.
Der Angeklagte O. verbleibt in Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Az.: 509 KLs 3/23
(c) Landgericht Berlin I, 23.02.2024