Hamburg hat am heutigen Dienstag gemeinsam mit elf weiteren Ländern zum Antrag der Bayerischen Staatsregierung gegen den geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleich beim Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme eingereicht. Darin kommt der von den Ländern als Prozessvertreter beauftragte Staatsrechtler, Professor Dr. Stefan Korioth (Ludwig-Maximilians-Universität München), zu dem Schluss, dass die von Bayern angegriffenen Regelungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Einklang mit dem Grundgesetz und den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Staatsregierung des finanziell bestimmt nicht notleidenden, sondern besonders finanzstarken Freistaates Bayern versucht, sich mit der Klage gegen den geltenden Finanzausgleich auf Kosten anderer Länder weitere finanzielle Spielräume zu erschließen und der solidarischen Verantwortung im Bundesstaat zu entziehen. Allein ein Wegfall der Einwohnerwertungen würde zu einem jährlichen Hamburger Mehraufwand von anfangs deutlich mehr als zwei Milliarden Euro führen. Solch eine steuerliche Ausbeutung zöge Einschränkungen nach sich, die mit der staatlichen Existenz der Freien und Hansestadt Hamburg kaum vereinbar und daher wohl selbst verfassungswidrig wären. Der bayerische Landtagswahlkampf, dem die Klage geschuldet war – und nicht einer finanziellen Not –, ist Geschichte und es ist an der Zeit, dass die Verantwortlichen dort zu gesittetem Verhalten zurückkehren. Deshalb ist meine Botschaft nach München an die Staatsregierung: Ziehen Sie diese unanständige Klage zurück.“
Professor Dr. Korioth dazu: „Der Finanzausgleich unter den Ländern und zwischen diesen und dem Bund ist unter keinem Aspekt verfassungsrechtlich bedenklich. Der bayerische Antrag wärmt Argumente auf, die vom Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits mehrfach abschlägig beschieden worden sind. Dass Bayern neben anderen Ländern im Finanzkraftausgleich, dem früheren Länderfinanzausgleich, belastet wird, ist schlicht Folge seiner überdurchschnittlichen Wirtschafts- und Finanzkraft. Ein deutlicher Reichtumsvorsprung Bayerns bleibt auch nach Durchführung des Ausgleichs erhalten.“
Zur Prozessgemeinschaft gehören die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit besteht die parteiübergreifende Prozessgemeinschaft aus Zuschlags- und Abschlagsländern, Stadtstaaten und Flächenländern sowie alten und neuen Ländern. Nach aktuellen Verlautbarungen ist mit Stellungnahmen weiterer Länder zu rechnen. Wann das Verfahren abgeschlossen sein wird, ist derzeit nicht absehbar.
Durch den bundesstaatlichen Finanzausgleich werden die finanziellen Voraussetzungen für die Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse und eines vergleichbaren Angebots öffentlicher Leistungen im gesamten Bundesgebiet geschaffen. Bund und Länder hatten sich nach einem mehrjährigen Verhandlungsprozess einvernehmlich auf eine Reform des Finanzausgleichs verständigt, der alle Länder 2017 im Bundesrat zugestimmt haben. Diese Reform trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und war auch mit einer Verbesserung der Finanzkraft der besonders finanzstarken Länder verbunden.
(c) Justizbehörde Hamburg, 20.02.2024