Das Oberverwaltungsgericht hat gestern am späten Abend entschieden, dass die Gemeinde Kürten ihr Bürgerhaus dem AfD-Kreisververband Rhein-Berg am heutigen Freitag für die Durchführung der Veranstaltung „Populistischer Ascherfreitag“ zur Verfügung stellen muss.
Die Gemeinde hatte die Überlassung für diese Veranstaltung verweigert und zur Begründung u.a. angeführt, der Antragsteller sei der Kreisverband einer politischen Partei und keine in Kürten ansässige Ortsgruppe. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag des Kreisverbandes mit Beschluss vom 14.02.2024 statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt Kürten, die vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg blieb.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Dem AfD-Kreisverband Rhein-Berg steht ein Anspruch auf Nutzung des Bürgerhauses zu. Die Gemeinde Kürten hat ihm das Bürgerhaus erstmals im Jahr 2022 für eine Veranstaltung zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vermietet und auch seine Reservierungsanfrage für die jetzige Veranstaltung zunächst positiv beantwortet. Darüber hinaus hat sie das Bürgerhaus in der Vergangenheit (zumindest) auch dem Kreisverband CDU Rheinisch-Bergischer Kreis zur Abhaltung zweier Kreisparteitage überlassen. Die nunmehr für den 16.02.2024 geplante Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes Rhein-Berg („Populistischer Ascherfreitag“ und Europawahl) bewegt sich innerhalb der Bestimmungen der Benutzungsordnung und der bisherigen Vergabepraxis. Hiervon darf die Gemeinde nur mit einem sachlichen Grund zu Ungunsten des Antragstellers abweichen, der mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich ist. Dass die Veranstaltung voraussichtlich von Gegendemonstrationen begleitet sein wird, reicht hierfür nicht aus.
Aktenzeichen: 15 B 144/24 (I. Instanz: VG Köln 15 L 253/24)
(c) OVG NRW, 16.02.2024